Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers bei verzögerter Grundbucheintragung!
Datum: Montag, dem 17. August 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Januar 2007 haftet der Staat, wenn die Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt übermäßig lange andauert. Rechtsanwältin Simone Scholz aus Stuttgart führt das Urteil aus und geht auf die Beweispflicht im Streitfall ein.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück 45 Eigentumswohnungen errichtet und diese einzeln an Interessenten verkauft. Im September 1996 stellte der beauftragte Notar beim Grundbuchamt die Anträge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Wohnungskäufer. Grundsätzlich bearbeitet die Behörde Eintragungsanträge in der Reihenfolge des Eingangs. Da das Grundbuchamt zu dieser Zeit arbeitsüberlastet war, legte es die Wohnungsgrundbücher erst im Juli 1998 an und trug die Auflassungsvormerkungen ein. Die finanzierende Bank des Grundstückseigentümers erhob gegen das Land Klage auf Schadensersatz.
Der BGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Staat dazu verpflichtet sei, seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung bearbeiten können. Er sei dafür verantwortlich, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen. Hierfür habe der Staat die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Sofern er die Gerichte nicht entsprechend ausstatte, liege hierin ein Organisationsmangel und mithin eine Amtspflichtverletzung vor, die zum Schadensersatz führen könne.

OpenPr.de: Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Januar 2007 haftet der Staat, wenn die Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt übermäßig lange andauert. Rechtsanwältin Simone Scholz aus Stuttgart führt das Urteil aus und geht auf die Beweispflicht im Streitfall ein.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück 45 Eigentumswohnungen errichtet und diese einzeln an Interessenten verkauft. Im September 1996 stellte der beauftragte Notar beim Grundbuchamt die Anträge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Wohnungskäufer. Grundsätzlich bearbeitet die Behörde Eintragungsanträge in der Reihenfolge des Eingangs. Da das Grundbuchamt zu dieser Zeit arbeitsüberlastet war, legte es die Wohnungsgrundbücher erst im Juli 1998 an und trug die Auflassungsvormerkungen ein. Die finanzierende Bank des Grundstückseigentümers erhob gegen das Land Klage auf Schadensersatz.
Der BGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Staat dazu verpflichtet sei, seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung bearbeiten können. Er sei dafür verantwortlich, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen. Hierfür habe der Staat die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Sofern er die Gerichte nicht entsprechend ausstatte, liege hierin ein Organisationsmangel und mithin eine Amtspflichtverletzung vor, die zum Schadensersatz führen könne.





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