Das Medienstrafrecht - Summierung einer Vielzahl von Einzelnormen!
Datum: Freitag, dem 14. August 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Die Konvergenz der Medien beeinflusst etliche Rechtsgebiete, so auch das klassische Strafrecht: Mit der Entwicklung neuer Medien verlagern sich altbekannte Straftatbestände in die virtuelle Rechtswelt und es entstehen neue Straftaten, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind und mit dem technischen Fortschritt einhergehen.
Das Medienstrafrecht ist folglich nicht in einem eigenständigen Gesetzeswerk geregelt, sondern summiert sich aus einer Vielzahl von Einzelnormen. In der Regel befasst sich das Medienstrafrecht jedoch mit der Sanktionierung menschlichen Handelns, welches in direktem oder indirekten Zusammenhang mit den Medien steht.
Filesharing als Straftatbestand: Aktuell kann das Filesharing als plakatives Beispiel herangezogen werden. Das Filesharing ist strafbar, findet sich jedoch nicht im Strafgesetzbuch. Die Strafbarkeit ist vielmehr im Urheberrechtsgesetz normiert (§§ 106 ff Urhebergesetz).
Cyber-Mobbing, Internet-Mobbing und Cyber-Stalking: Daneben zählt das „Cyber-Mobbing“ oder „Cyber-Stalking“ zu den bekannteren Tatbeständen, die dem Medienstrafrecht zugeordnet werden können.

OpenPr.de: Die Konvergenz der Medien beeinflusst etliche Rechtsgebiete, so auch das klassische Strafrecht: Mit der Entwicklung neuer Medien verlagern sich altbekannte Straftatbestände in die virtuelle Rechtswelt und es entstehen neue Straftaten, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind und mit dem technischen Fortschritt einhergehen.
Das Medienstrafrecht ist folglich nicht in einem eigenständigen Gesetzeswerk geregelt, sondern summiert sich aus einer Vielzahl von Einzelnormen. In der Regel befasst sich das Medienstrafrecht jedoch mit der Sanktionierung menschlichen Handelns, welches in direktem oder indirekten Zusammenhang mit den Medien steht.
Filesharing als Straftatbestand: Aktuell kann das Filesharing als plakatives Beispiel herangezogen werden. Das Filesharing ist strafbar, findet sich jedoch nicht im Strafgesetzbuch. Die Strafbarkeit ist vielmehr im Urheberrechtsgesetz normiert (§§ 106 ff Urhebergesetz).
Cyber-Mobbing, Internet-Mobbing und Cyber-Stalking: Daneben zählt das „Cyber-Mobbing“ oder „Cyber-Stalking“ zu den bekannteren Tatbeständen, die dem Medienstrafrecht zugeordnet werden können.





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