Hessisches LAG - Arbeitgeber darf Minusstunden zum Vertragsende mit Restlohn verrechnen!
Datum: Freitag, dem 14. August 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Weist das Arbeitszeitkonto eines Beschäftigten bei dessen Vertragsende einen Negativsaldo auf, dürfen Arbeitgeber den entsprechenden Gegenwert mit der letzten Lohnzahlung verrechnen. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt am Main hervor. Voraussetzung sei allerdings, dass der Arbeitnehmer aufgrund weitgehend freier Zeiteinteilung selbst für die Minusstunden verantwortlich sei und kein Annahmeverzug des Unternehmens vorliege (Az.: 13 Sa 1162/08).
Hintergrund ist der Fall eines Gas- und Wasserinstallateurs, der in einem nicht tarifgebundenen Sanitär- und Heizungstechnikbetrieb beschäftigt gewesen war und von sich aus das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Da der Mann in den letzten vier Monaten seiner Anstellung statt der vertraglich vorgesehenen gut 160 Stunden monatlich jeweils nur zwischen 113 und 149 Stunden gearbeitet hatte, wies sein Arbeitszeitkonto zum Ende einen Negativsaldo auf.
Als der Arbeitgeber daraufhin die Minusstunden bei der letzten Lohnzahlung verrechnete, klagte der Mann. Er habe, so seine Begründung, jederzeit im Umfang von 160 Stunden monatlich zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden.

OpenPr.de: Weist das Arbeitszeitkonto eines Beschäftigten bei dessen Vertragsende einen Negativsaldo auf, dürfen Arbeitgeber den entsprechenden Gegenwert mit der letzten Lohnzahlung verrechnen. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt am Main hervor. Voraussetzung sei allerdings, dass der Arbeitnehmer aufgrund weitgehend freier Zeiteinteilung selbst für die Minusstunden verantwortlich sei und kein Annahmeverzug des Unternehmens vorliege (Az.: 13 Sa 1162/08).
Hintergrund ist der Fall eines Gas- und Wasserinstallateurs, der in einem nicht tarifgebundenen Sanitär- und Heizungstechnikbetrieb beschäftigt gewesen war und von sich aus das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Da der Mann in den letzten vier Monaten seiner Anstellung statt der vertraglich vorgesehenen gut 160 Stunden monatlich jeweils nur zwischen 113 und 149 Stunden gearbeitet hatte, wies sein Arbeitszeitkonto zum Ende einen Negativsaldo auf.
Als der Arbeitgeber daraufhin die Minusstunden bei der letzten Lohnzahlung verrechnete, klagte der Mann. Er habe, so seine Begründung, jederzeit im Umfang von 160 Stunden monatlich zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden.





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