Stundung des Pflichtteils - Gestundeter Pflichtteil löst Schenkungsteuer aus!
Datum: Freitag, dem 14. August 2009
Thema: Recht-Tipps


OpenPr.de: Das Berliner Testament erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Es hat jedoch steuerlich den Nachteil, dass beim Tod des ersten Ehegatten die Kinder zunächst leer ausgehen und keinen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer ausschöpfen können. Denn der Pflichtteil, auf den die Kinder einen gesetzlichen Anspruch haben, wird regelmäßig – im Hinblick auf das ohnehin nach dem Tod des zweiten Ehegatten zu erwartende Erbe – nicht eingefordert. Um den Freibetrag des Nachwuchses beim ersten Erbfall nicht verpuffen zu lassen, ist es zwar möglich, statt des Verzichts den Pflichtteil bis zum zweiten Erbfall zu stunden, also erst beim zweiten Erbfall fällig werden zu lassen. Erfolgt die Stundung dabei jedoch unverzinslich bzw. ohne ausdrückliche Vereinbarung von Zinsen, kann dies eine steuerpflichtige Schenkung an den Erben auslösen.
In einem aktuell entschiedenen Urteilsfall setzten sich die Eltern nach dem Berliner Testament gegenseitig zu alleinigen Erben ein und ordneten an, dass ihr Kind nach dem Tod des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten solle.

OpenPr.de: Das Berliner Testament erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Es hat jedoch steuerlich den Nachteil, dass beim Tod des ersten Ehegatten die Kinder zunächst leer ausgehen und keinen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer ausschöpfen können. Denn der Pflichtteil, auf den die Kinder einen gesetzlichen Anspruch haben, wird regelmäßig – im Hinblick auf das ohnehin nach dem Tod des zweiten Ehegatten zu erwartende Erbe – nicht eingefordert. Um den Freibetrag des Nachwuchses beim ersten Erbfall nicht verpuffen zu lassen, ist es zwar möglich, statt des Verzichts den Pflichtteil bis zum zweiten Erbfall zu stunden, also erst beim zweiten Erbfall fällig werden zu lassen. Erfolgt die Stundung dabei jedoch unverzinslich bzw. ohne ausdrückliche Vereinbarung von Zinsen, kann dies eine steuerpflichtige Schenkung an den Erben auslösen.
In einem aktuell entschiedenen Urteilsfall setzten sich die Eltern nach dem Berliner Testament gegenseitig zu alleinigen Erben ein und ordneten an, dass ihr Kind nach dem Tod des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten solle.





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