Arbeitsrecht - Info aus Mannheim: TVÖD Eingruppierung prüfen
Datum: Montag, dem 17. Februar 2020
Thema: Recht-Infos


Entscheidung zur Eingruppierung im TVÖD - Anwalt für Arbeitsrecht aus Mannheim informiert

MANNHEIM. Beschäftigte im Öffentlichen Dienst sollten ihre Eingruppierung im TVÖD von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, wenn sich ihr Aufgabenbereich gewandelt hat. Die Anwälte für Arbeitsrecht Matthias Bieringer und Benedikt Schad verweisen in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Karlsruhe (Arg KA v. 29.11.2019, 7 Ca 154/19). Das Urteil setzt Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts und den Anspruch auf Höhergruppierung um. Im konkreten Fall ging es um eine Angestellte in einer Serviceeinheit an einem Arbeitsgericht. "Das Gericht berücksichtigte in seiner Entscheidung, dass sich ihr Aufgabenbereich grundlegend gewandelt hatte", ordnet Matthias Bieringer das Urteil ein. Der Aufgabenbereich umfasste nach Einschätzung des Arbeitsgerichts "schwierige Tätigkeiten in einem nicht ganz unerheblichen rechtserheblichen Ausmaß", was eine Höhergruppierung rechtfertigte.

Anwalt für Arbeitsrecht in Mannheim: Höhergruppierung unter bestimmten Voraussetzungen

Was bedeutet diese Entscheidung im Arbeitsrecht für Angestellte im Öffentlichen Dienst? Rechtsanwalt Benedikt Schad erklärt: "Für Beschäftige ergibt sich aus der Rechtsprechung die Chance, ihre aktuelle Vergütungsgruppe mit Blick auf den Wandel ihres Tätigkeitsfeldes überprüfen zu lassen. Hat sich der Aufgabenbereich mit der Zeit verändert und enthält er jetzt Zuständigkeiten mit verantwortungsvolleren Tätigkeiten, kann eine rechtliche Prüfung der Eingruppierung Sinn machen. Das Bundesarbeitsgericht gewichtet in seinen Vorgaben Einzeltätigkeiten zu größeren Arbeitsvorgängen. Daraus kann sich nach der neuen Rechtsprechung eine Höhergruppierung ergeben, unter bestimmten Voraussetzungen sogar um mehrere Entgeltgruppen."

Arbeitsrecht berücksichtigt schwierigere Tätigkeiten, betont Rechtsanwalt in Mannheim

In dem Arbeitsgericht zur Entscheidung vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Aufgabenbereich der Serviceeinheit schwierige Tätigkeiten im Rahmen von verfahrensleitenden Maßnahmen umfasst. Dazu gehören u.a. die Vorbereitung von Verfügungen und Beschlüssen, die Durchführung öffentlicher Zustellungen, die Anordnung von Zustellungen sowie Ladungen von Amts wegen. Zudem wurde die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen, die Beantwortung von Sachstandsnachfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Aufgaben eines Kostenbeamten als schwierige Tätigkeiten anerkannt. Folglich bestätigte das Gericht einen Anspruch auf eine Höhergruppierung nach EG 9a FG 2 Teil II Ziff 12.1 EntgeltO.
Die Rechtsanwälte Matthias Bieringer und Benedikt Schad eröffnen neue Perspektiven in scheinbar ausweglosen Situationen. Die Anwälte haben ihren Schwerpunkt auf dem Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst. Unter anderem haben die Anwälte einen Standort in Mannheim.
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