Unzulässige Werbung mit beeinflussten Bewertungen
Datum: Freitag, dem 28. Juni 2019
Thema: Recht-Infos


Unzulässige Werbung mit beeinflussten Bewertungen

Werbung mit Bewertungen im Internet ist unzulässig, wenn auf die Bewertungen Einfluss genommen wurde. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.

Online-Bewertungen können Einfluss auf Entscheidungen nehmen. Daher sollen die Bewertungen unabhängig erfolgen. Werbung mit beeinflussten Bewertungen kann daher gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 16.05.2019 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass Werbung mit einer Gesamtbewertung irreführend ist, wenn in die Gesamtbewertung auch Einzelbewertungen eingeflossen sind, die sich als "Belohnung" für die Teilnahme an einem Gewinnspiel darstellen (Az. 6 U 14/19).

Die Beklagte hatte in sozialen Netzwerken für die Teilnahme an einem Gewinnspiel geworben. Für ein Like des Posts oder die Bewertung der Webseite gab es ein Los. Diese Bewertungen flossen in die Gesamtbewertung ein, mit der das Unternehmen im Internet warb. Dagegen klagte ein Mitbewerber. Die Bewertungen seien durch das Gewinnspiel "erkauft" und die Werbung irreführend.

Die Klage hatte Erfolg. Äußerungen Dritter in der Werbung wirkten objektiv und würden daher oft höher bewertet als Aussagen des Unternehmens. Werbung mit solchen "bezahlten" Bewertungen sei daher unzulässig. Eine Bewertung müsse frei und unabhängig erfolgen, so das OLG Frankfurt.

Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Private Clients. GRP Rainer Rechtsanwälte befinden sich in Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
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Die Beklagte hatte in sozialen Netzwerken für die Teilnahme an einem Gewinnspiel geworben. Für ein Like des Posts oder die Bewertung der Webseite gab es ein Los. Diese Bewertungen flossen in die Gesamtbewertung ein, mit der das Unternehmen im Internet warb. Dagegen klagte ein Mitbewerber. Die Bewertungen seien durch das Gewinnspiel "erkauft" und die Werbung irreführend.

Die Klage hatte Erfolg. Äußerungen Dritter in der Werbung wirkten objektiv und würden daher oft höher bewertet als Aussagen des Unternehmens. Werbung mit solchen "bezahlten" Bewertungen sei daher unzulässig. Eine Bewertung müsse frei und unabhängig erfolgen, so das OLG Frankfurt.

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