Steuerstreit - Zusätzliche Einkünfte durch große Feier
Datum: Montag, dem 24. Juni 2019
Thema: Recht-Infos


Steuerstreit - Zusätzliche Einkünfte durch große Feier

Richtet der Arbeitgeber für einen Angestellten eine Feier aus, kann das zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster.

Es ist sicher ein Zeichen der Wertschätzung, wenn der Arbeitgeber für einen Angestellten eine große Feier ausrichtet. Geht die Feier aber über ein bestimmtes Maß hinaus, kann sie zu zusätzlichen Einkünften bei dem Angestellten führen, die versteuert werden müssen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Im vorliegenden Fall hatte eine Stiftung zu einer großen Feier eingeladen und alle Kosten übernommen. Anlass war der runde Geburtstag des Kuratoriums-Vorsitzenden. Das Finanzamt erfasste die gesamten Zahlungen der Stiftung für die Feier als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und berücksichtigte sie bei der Einkommensteuer.

Die Aufwendungen der Stiftung hätten aber nur zu 10 und nicht zu 100 % als steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden dürfen, so das Finanzgericht Münster mir Urteil vom 20.02.2019 (Az. 7 K 4084/16 E). Die Feierlichkeit sei zu 90 % eine Feier der Stiftung gewesen, die auch die Gästeliste bestimmt hat. Von den 261 Gästen seien 25 dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen. Das sei nicht unerheblich. 10 % der Aufwendungen seien daher als steuerpflichtige Einkünfte zu berücksichtigen.

Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können im Steuerstreit beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Private Clients. GRP Rainer Rechtsanwälte befinden sich in Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
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Michael Rainer
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Die Aufwendungen der Stiftung hätten aber nur zu 10 und nicht zu 100 % als steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden dürfen, so das Finanzgericht Münster mir Urteil vom 20.02.2019 (Az. 7 K 4084/16 E). Die Feierlichkeit sei zu 90 % eine Feier der Stiftung gewesen, die auch die Gästeliste bestimmt hat. Von den 261 Gästen seien 25 dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen. Das sei nicht unerheblich. 10 % der Aufwendungen seien daher als steuerpflichtige Einkünfte zu berücksichtigen.

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