Vertikale Preisbindung: Bundeskartellamt verhängt Bußgeld
Datum: Freitag, dem 01. Februar 2019
Thema: Recht-Infos


Vertikale Preisbindung: Bundeskartellamt verhängt Bußgeld

Wegen vertikaler Preisbindung mit 47 Einzelhändlern hat das Bundeskartellamt eine Geldbuße in Höhe von insgesamt rund 13,4 Millionen Euro gegen einen Fahrrad-Großhändler verhängt.

Mit vertikalen Preisbindungen verpflichtet der Hersteller seine Abnehmer die Ware zu einem bestimmten Preis zu verkaufen oder einen festgelegten Preis nicht zu unterschreiten. Vertikale Preisbindungen behindern daher den Wettbewerb und verstoßen regelmäßig gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Einen solchen Verstoß stellte das Bundeskartellamt auch bei dem Fahrrad-Großhändler fest. Wie die Behörde am 29. Januar 2019 mitteilte, habe der Großhändler mit seinen Mitgliedsunternehmen Vereinbarungen über Endverkaufspreise bestimmter Fahrradmodelle getroffen. Die selbstständigen Einzelhändler wurden dabei angehalten, einen von dem Großhändler festgelegten Mindestverkaufspreis nicht zu unterschreiten. Die Einhaltung der Preisvorgaben sei auch von dem Großhändler überprüft worden. Dies habe insgesamt dazu geführt, dass der Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Einkaufskooperation stark behindert wurde, was sich am Ende auch nachteilig für den Endverbraucher auswirkt, so das Bundeskartellamt.

Im engen Rahmen seien in Verbünden zwar zeitlich begrenzte Preisbindungen möglich, um z.B. gemeinsame Sonderangebots-Kampagnen durchzuführen. Dieser Rahmen sei in diesem Fall aber deutlich überschritten worden und habe eine Situation wie bei einem Absatzkartell der beteiligten Händler geschaffen. Dabei gingen die Preisabsprachen teilweise bis in das Jahr 2007 zurück und endeten erst mit der Durchsuchung der Geschäftsräume des Großhändlers im Februar 2015.

Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken oder behindern sind nach dem GWB verboten. Zu solchen unzulässigen Vereinbarungen gehören in aller Regel auch Preisabsprachen.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Kartellrecht können streng sanktioniert werden. Dabei sind die Verstöße keinesfalls immer so offensichtlich wie bei illegalen Preisabsprachen. Schon bestimmte Klauseln in den Verträgen können wettbewerbswidrig sein und entsprechende Sanktionen nach sich ziehen. Daher empfiehlt es sich, Verträge auch im Hinblick auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Kartellrecht prüfen zu lassen.

Im Wettbewerbs- und Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Private Clients. GRP Rainer Rechtsanwälte befinden sich in Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
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Vertikale Preisbindung: Bundeskartellamt verhängt Bußgeld

Wegen vertikaler Preisbindung mit 47 Einzelhändlern hat das Bundeskartellamt eine Geldbuße in Höhe von insgesamt rund 13,4 Millionen Euro gegen einen Fahrrad-Großhändler verhängt.

Mit vertikalen Preisbindungen verpflichtet der Hersteller seine Abnehmer die Ware zu einem bestimmten Preis zu verkaufen oder einen festgelegten Preis nicht zu unterschreiten. Vertikale Preisbindungen behindern daher den Wettbewerb und verstoßen regelmäßig gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Einen solchen Verstoß stellte das Bundeskartellamt auch bei dem Fahrrad-Großhändler fest. Wie die Behörde am 29. Januar 2019 mitteilte, habe der Großhändler mit seinen Mitgliedsunternehmen Vereinbarungen über Endverkaufspreise bestimmter Fahrradmodelle getroffen. Die selbstständigen Einzelhändler wurden dabei angehalten, einen von dem Großhändler festgelegten Mindestverkaufspreis nicht zu unterschreiten. Die Einhaltung der Preisvorgaben sei auch von dem Großhändler überprüft worden. Dies habe insgesamt dazu geführt, dass der Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Einkaufskooperation stark behindert wurde, was sich am Ende auch nachteilig für den Endverbraucher auswirkt, so das Bundeskartellamt.

Im engen Rahmen seien in Verbünden zwar zeitlich begrenzte Preisbindungen möglich, um z.B. gemeinsame Sonderangebots-Kampagnen durchzuführen. Dieser Rahmen sei in diesem Fall aber deutlich überschritten worden und habe eine Situation wie bei einem Absatzkartell der beteiligten Händler geschaffen. Dabei gingen die Preisabsprachen teilweise bis in das Jahr 2007 zurück und endeten erst mit der Durchsuchung der Geschäftsräume des Großhändlers im Februar 2015.

Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken oder behindern sind nach dem GWB verboten. Zu solchen unzulässigen Vereinbarungen gehören in aller Regel auch Preisabsprachen.

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