FG Baden-Württemberg: Festsetzung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer nicht nach Teilbeträgen
Datum: Donnerstag, dem 01. November 2018
Thema: Recht-Infos


FG Baden-Württemberg: Festsetzung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer nicht nach Teilbeträgen

Die fällige Erbschaftssteuer lässt sich nicht stückeln. Eine entsprechende Klage eines Erben wies das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. Juli 2018 zurück (Az.: 7 K 1351/18).

Werden Freibeträge überschritten, fällt für eine Erbschaft Erbschaftssteuer an. Je höher das Erbe ausfällt, umso höher ist auch der Steuersatz. Dieser Steuersatz wird auf die Gesamtsumme des Erbes angewendet und nicht schrittweise für Teilbeträge berechnet. Das stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit aktuellem Urteil klar, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Entsprechendes gilt für die Schenkungssteuer.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Vater seinem Sohn seinem Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken übertragen. Das Finanzamt setzte die Schenkungssteuer fest. Dagegen richtete sich die Klage des Sohnes. Er wendete sich gegen die Anwendung des Steuersatzes von 11 Prozent. Denn gemäß § 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) liege in der Steuerklasse I der Prozentsatz bei einem Betrag bis 75.000 Euro bei 7 Prozent und bei einem Betrag bis 300.000 bei 11 Prozent. Das Finanzamt hatte aber im Schenkungssteuerbescheid für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von rund 247.000 Euro den Steuersatz von 11 Prozent angewandt. Der Kläger ist der Auffassung, dass 75.000 Euro seines Schenkungsbetrags mit 7 Prozent und nur der restliche Betrag mit 11 Prozent zu versteuern sei.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Das Finanzamt habe den gültigen Steuersatz in Höhe von 11 Prozent angewendet. Die Festsetzung der Steuer nach einem Teilmengentarif, bei dem die verwirklichten Teilmengen addiert werden, sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es gelte ein Vollmengenstaffeltarif. Auch ein Urteil des BFH zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer ändere daran nichts, so das FG Baden-Württemberg.

Inzwischen liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH vor (Az. II B 83/18). Sollte dieser anders entscheiden, kann das Auswirkungen auf die Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer haben. Grundsätzlich können bei Erbschaften und Schenkungen Freibeträge genutzt werden, um unnötig hohe Steuerabgaben beim Übergang des Vermögens zu vermeiden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
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FG Baden-Württemberg: Festsetzung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer nicht nach Teilbeträgen

Die fällige Erbschaftssteuer lässt sich nicht stückeln. Eine entsprechende Klage eines Erben wies das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. Juli 2018 zurück (Az.: 7 K 1351/18).

Werden Freibeträge überschritten, fällt für eine Erbschaft Erbschaftssteuer an. Je höher das Erbe ausfällt, umso höher ist auch der Steuersatz. Dieser Steuersatz wird auf die Gesamtsumme des Erbes angewendet und nicht schrittweise für Teilbeträge berechnet. Das stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit aktuellem Urteil klar, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Entsprechendes gilt für die Schenkungssteuer.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Vater seinem Sohn seinem Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken übertragen. Das Finanzamt setzte die Schenkungssteuer fest. Dagegen richtete sich die Klage des Sohnes. Er wendete sich gegen die Anwendung des Steuersatzes von 11 Prozent. Denn gemäß § 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) liege in der Steuerklasse I der Prozentsatz bei einem Betrag bis 75.000 Euro bei 7 Prozent und bei einem Betrag bis 300.000 bei 11 Prozent. Das Finanzamt hatte aber im Schenkungssteuerbescheid für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von rund 247.000 Euro den Steuersatz von 11 Prozent angewandt. Der Kläger ist der Auffassung, dass 75.000 Euro seines Schenkungsbetrags mit 7 Prozent und nur der restliche Betrag mit 11 Prozent zu versteuern sei.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Das Finanzamt habe den gültigen Steuersatz in Höhe von 11 Prozent angewendet. Die Festsetzung der Steuer nach einem Teilmengentarif, bei dem die verwirklichten Teilmengen addiert werden, sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es gelte ein Vollmengenstaffeltarif. Auch ein Urteil des BFH zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer ändere daran nichts, so das FG Baden-Württemberg.

Inzwischen liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH vor (Az. II B 83/18). Sollte dieser anders entscheiden, kann das Auswirkungen auf die Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer haben. Grundsätzlich können bei Erbschaften und Schenkungen Freibeträge genutzt werden, um unnötig hohe Steuerabgaben beim Übergang des Vermögens zu vermeiden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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