Zum Erfolgseintritt bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO
Datum: Montag, dem 02. Juli 2018
Thema: Recht-Infos


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 1 StR 264/17

Die Kernnorm des Steuerstrafrechts stellt § 370 AO dar. Sie ist eines der prägnantesten Beispiele für Abdeckung einer Vielzahl verschiedenster Einzelfälle, die durch einen abstrakt ausgestalteten Tatbestand erfasst werden.
Darin heißt es in Absatz I: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Tathandlung der Steuerverkürzung wird durch den Absatz IV näher erläutert. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Zu guter Letzt bedarf es der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils, die durch die unrechtmäßige Gewährung oder Belassung eines solchen Vorteils definiert ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind ferner dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
Somit ergibt sich eine zweigleisige Tatbestandsstruktur. Es bedarf zum einen der fehlerhaften Erklärung im Sinne der Nummern 1 bis 3, zum anderen aber auch immer eines daraus resultierenden Steuervorteils. Nur in diesen Fällen kann von einer Erfüllung des Tatbestandes gesprochen werden.
Der I. Strafsenat stellte dies nun nochmals in einem Beschluss eindeutig klar. Der Angeklagte hatte zwar in diversen Fälle inhaltlich unzutreffende Steuererklärungen abgegeben, es ließ sich jedoch nicht feststellen, ob die jeweilige Steueranmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt gehabt habe und - im Falle der Steuervergütung - ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt habe. Insofern vermochte der Bundesgerichtshof zurecht keinen Taterfolg im Sinne des § 370 AO auszumachen. Die Instanzrechtsprechung sollte sich daher in Zukunft die Worte des Bundesgerichtshofs zu Herzen nehmen, dass es sich bei der Straftat der Steuerhinterziehung nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt.
Ein Versuch der Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz II AO wäre hier sicherlich noch in Betracht gekommen. Dazu hatte sich unterdessen das LG Koblenz als Vorinstanz nicht geäußert, sodass der I. Strafsenat nicht auf darauf zurückgreifen konnte.

Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: (030) 398 898 23
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de
Torsten Hildebrandt

(Weitere interessante News & Infos zum Namen Hildebrandt im Allgemeinen und zu Dr. Harald Hildebrandt im Speziellen gibt es hier.)

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 1 StR 264/17

Die Kernnorm des Steuerstrafrechts stellt § 370 AO dar. Sie ist eines der prägnantesten Beispiele für Abdeckung einer Vielzahl verschiedenster Einzelfälle, die durch einen abstrakt ausgestalteten Tatbestand erfasst werden.
Darin heißt es in Absatz I: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Tathandlung der Steuerverkürzung wird durch den Absatz IV näher erläutert. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Zu guter Letzt bedarf es der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils, die durch die unrechtmäßige Gewährung oder Belassung eines solchen Vorteils definiert ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind ferner dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
Somit ergibt sich eine zweigleisige Tatbestandsstruktur. Es bedarf zum einen der fehlerhaften Erklärung im Sinne der Nummern 1 bis 3, zum anderen aber auch immer eines daraus resultierenden Steuervorteils. Nur in diesen Fällen kann von einer Erfüllung des Tatbestandes gesprochen werden.
Der I. Strafsenat stellte dies nun nochmals in einem Beschluss eindeutig klar. Der Angeklagte hatte zwar in diversen Fälle inhaltlich unzutreffende Steuererklärungen abgegeben, es ließ sich jedoch nicht feststellen, ob die jeweilige Steueranmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt gehabt habe und - im Falle der Steuervergütung - ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt habe. Insofern vermochte der Bundesgerichtshof zurecht keinen Taterfolg im Sinne des § 370 AO auszumachen. Die Instanzrechtsprechung sollte sich daher in Zukunft die Worte des Bundesgerichtshofs zu Herzen nehmen, dass es sich bei der Straftat der Steuerhinterziehung nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt.
Ein Versuch der Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz II AO wäre hier sicherlich noch in Betracht gekommen. Dazu hatte sich unterdessen das LG Koblenz als Vorinstanz nicht geäußert, sodass der I. Strafsenat nicht auf darauf zurückgreifen konnte.

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