Zur Berücksichtigung von Auslandskonten außerhalb von Strafverfahren
Datum: Sonntag, dem 01. Juli 2018
Thema: Recht-Infos


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 14. März 2018 - L 13 AS 77/15

Die berüchtigten Steuer-CDs sind seit Langem einer der Dauerbrenner des Steuer- sowie Steuerstrafrechts. In der deutschen Strafprozessordnung gilt anders als beispielshalber in den USA keine umfassende fruit of a poisonous tree-Doktrin, die jegliche Verwertung unrechtmäßig erlangter Beweise vor Gericht untersagen würde. Daher finden immer wieder Steuer-CDs ihren Weg zu deutschen Behörden, die daraus vornehmliche steuerstrafrechtlich relevante Informationen erlangen. Die Umstände sind dabei häufig unklar, meist jedenfalls aber äußerst fragwürdig. Betroffenen können sich häufig noch mittels einer Selbstanzeige behelfen. Wobei auch diese wohlüberlegt sein will, da keineswegs standardmäßig von einer Straffreiheit ausgegangen werden kann.
Über steuer- und steuerstrafrechtliche Verfahren hinaus, können aus Steuer-CDs erlangte Daten indes auch für weitere staatliche Behörden Relevanz erlangen, von denen dies auf den ersten Blick gar nicht erwartet wird. In diesem Fall war es das Job-Center. Jenes hatte von einem Ehepaar die Rückzahlung von 175.056,18 Euro gefordert, die dieses als Grundsicherung nach dem SGB II erhalten hatte, nachdem das Job-Center den ursprünglichen Bescheid aufgehoben hatte. Der Grund dafür lag im arglistigen Verschweigen von Auslandskonten des Ehemannes in der Schweiz, die einen Betrag von ca. 147.000 Euro auswiesen. Diese hatten die Eheleute zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Behörde offengelegt. Die erforderlichen Informationen darüber hatte das Job-Center aufgrund einer Steuer-CD aus der Schweiz erlangt. Vor dem Sozialgericht Osnabrück blieb die Klage der Eheleute, deren zuvor gegen die Aufhebung des Grundsicherungsbescheids sowie die Rückerstattung eingelegter Widerspruch abgelehnt worden war, ohne Erfolg. Das Landessozialgericht pflichtete der Vorinstanz weitestgehend bei und sah in der Herkunft der CD kein Verwertungsverbot, weshalb sämtliche daraus erlangte Daten in Bezug auf die Vermögensverhältnisse der Eheleute für das Verfahren berücksichtigt werden durften. Darüber hinaus wurde der aufwendige Lebensstil der Eheleute angeführt, der auf eine über die Grundsicherung hinausgehende Vermögensquelle schließen ließ.
Die rechtsstaatlich äußerst kritisch zu bewertende Verwendung von Steuer-CDs wird durch diese Entscheidung für eine weitere Verfahrensart im Wesentlichen anerkannt. Nichtsdestoweniger bedarf dies stets der intensiven Prüfung. Ob eine höchstrichterliche Rechtsprechung für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: (030) 398 898 23
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de
Torsten Hildebrandt

(Weitere interessante News & Infos zum Namen Hildebrandt im Allgemeinen und zu Dr. Harald Hildebrandt im Speziellen gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> RechtsanwaltHildebrandt << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 14. März 2018 - L 13 AS 77/15

Die berüchtigten Steuer-CDs sind seit Langem einer der Dauerbrenner des Steuer- sowie Steuerstrafrechts. In der deutschen Strafprozessordnung gilt anders als beispielshalber in den USA keine umfassende fruit of a poisonous tree-Doktrin, die jegliche Verwertung unrechtmäßig erlangter Beweise vor Gericht untersagen würde. Daher finden immer wieder Steuer-CDs ihren Weg zu deutschen Behörden, die daraus vornehmliche steuerstrafrechtlich relevante Informationen erlangen. Die Umstände sind dabei häufig unklar, meist jedenfalls aber äußerst fragwürdig. Betroffenen können sich häufig noch mittels einer Selbstanzeige behelfen. Wobei auch diese wohlüberlegt sein will, da keineswegs standardmäßig von einer Straffreiheit ausgegangen werden kann.
Über steuer- und steuerstrafrechtliche Verfahren hinaus, können aus Steuer-CDs erlangte Daten indes auch für weitere staatliche Behörden Relevanz erlangen, von denen dies auf den ersten Blick gar nicht erwartet wird. In diesem Fall war es das Job-Center. Jenes hatte von einem Ehepaar die Rückzahlung von 175.056,18 Euro gefordert, die dieses als Grundsicherung nach dem SGB II erhalten hatte, nachdem das Job-Center den ursprünglichen Bescheid aufgehoben hatte. Der Grund dafür lag im arglistigen Verschweigen von Auslandskonten des Ehemannes in der Schweiz, die einen Betrag von ca. 147.000 Euro auswiesen. Diese hatten die Eheleute zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Behörde offengelegt. Die erforderlichen Informationen darüber hatte das Job-Center aufgrund einer Steuer-CD aus der Schweiz erlangt. Vor dem Sozialgericht Osnabrück blieb die Klage der Eheleute, deren zuvor gegen die Aufhebung des Grundsicherungsbescheids sowie die Rückerstattung eingelegter Widerspruch abgelehnt worden war, ohne Erfolg. Das Landessozialgericht pflichtete der Vorinstanz weitestgehend bei und sah in der Herkunft der CD kein Verwertungsverbot, weshalb sämtliche daraus erlangte Daten in Bezug auf die Vermögensverhältnisse der Eheleute für das Verfahren berücksichtigt werden durften. Darüber hinaus wurde der aufwendige Lebensstil der Eheleute angeführt, der auf eine über die Grundsicherung hinausgehende Vermögensquelle schließen ließ.
Die rechtsstaatlich äußerst kritisch zu bewertende Verwendung von Steuer-CDs wird durch diese Entscheidung für eine weitere Verfahrensart im Wesentlichen anerkannt. Nichtsdestoweniger bedarf dies stets der intensiven Prüfung. Ob eine höchstrichterliche Rechtsprechung für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

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