Wegen Aufhebungsvertrags zum Anwalt: Wann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Datum: Freitag, dem 15. Juni 2018
Thema: Recht-Infos


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Eine Rechtsschutzversicherung (RSV) im Arbeitsrecht schützt vor den Kosten einer Kündigungsschutzklage. Was aber, wenn der Arbeitgeber statt der Kündigung einen Aufhebungsvertrag vorlegt, und der Arbeitnehmer sich anwaltlich beraten lässt, weil ihm nicht gefällt, was sein Chef da anbietet? Kann man diese Anwaltskosten an die Rechtsschutzversicherung weitergeben? Antworten hat Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.

Es kommt darauf an, von wem die Initiative ausgeht: Ist es der Arbeitgeber, der den Aufhebungsvertrag vorschlägt, muss die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten tragen, die dem Arbeitnehmer entstehen, wenn er sich juristisch über den Aufhebungsvertrag beraten lässt. Geht die Initiative für den Aufhebungsvertrag also vom Arbeitgeber aus, müssen die Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage regelmäßig erteilen. Das hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz so entschieden.

In solchen Fällen übernimmt die RSV regelmäßig die Kosten eines Anwalts oder Fachanwalts für Arbeitsrecht, um den Arbeitnehmer vor einem ungewollten Arbeitsplatzverlust zu schützen. Arbeitnehmer schließen schließlich genau deshalb eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ab: Um sich vor den Anwalts- und Gerichtskosten zu schützen, die ihnen bei einem Kampf um den Arbeitsplatz entstehen. Ob diese Anwaltskosten nach einer Kündigung entstehen, oder wegen einer drohenden Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung, darf für die Deckungszusage keine Rolle spielen.

Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag selbst vorschlägt. Wenn die Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihm ausgeht, darf die Versicherung die Deckungszusage für Kosten verweigern, die ein Rechtsanwalt beispielsweise in Rechnung stellt für den Entwurf eines Aufhebungsvertrages, oder weil er den Arbeitnehmer auf die Verhandlung mit dem Arbeitgeber vorbereitet. Hier liegt kein "Versicherungsfall" vor: Dem Arbeitgeber kann man nicht vorwerfen, dass er das Arbeitsverhältnis beenden will. Trotzdem kann der Arbeitnehmer Glück haben, denn manchmal übernehmen Versicherungen solche Rechtskosten aus Kulanz.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

14.06.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Eine Rechtsschutzversicherung (RSV) im Arbeitsrecht schützt vor den Kosten einer Kündigungsschutzklage. Was aber, wenn der Arbeitgeber statt der Kündigung einen Aufhebungsvertrag vorlegt, und der Arbeitnehmer sich anwaltlich beraten lässt, weil ihm nicht gefällt, was sein Chef da anbietet? Kann man diese Anwaltskosten an die Rechtsschutzversicherung weitergeben? Antworten hat Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.

Es kommt darauf an, von wem die Initiative ausgeht: Ist es der Arbeitgeber, der den Aufhebungsvertrag vorschlägt, muss die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten tragen, die dem Arbeitnehmer entstehen, wenn er sich juristisch über den Aufhebungsvertrag beraten lässt. Geht die Initiative für den Aufhebungsvertrag also vom Arbeitgeber aus, müssen die Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage regelmäßig erteilen. Das hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz so entschieden.

In solchen Fällen übernimmt die RSV regelmäßig die Kosten eines Anwalts oder Fachanwalts für Arbeitsrecht, um den Arbeitnehmer vor einem ungewollten Arbeitsplatzverlust zu schützen. Arbeitnehmer schließen schließlich genau deshalb eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ab: Um sich vor den Anwalts- und Gerichtskosten zu schützen, die ihnen bei einem Kampf um den Arbeitsplatz entstehen. Ob diese Anwaltskosten nach einer Kündigung entstehen, oder wegen einer drohenden Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung, darf für die Deckungszusage keine Rolle spielen.

Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag selbst vorschlägt. Wenn die Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihm ausgeht, darf die Versicherung die Deckungszusage für Kosten verweigern, die ein Rechtsanwalt beispielsweise in Rechnung stellt für den Entwurf eines Aufhebungsvertrages, oder weil er den Arbeitnehmer auf die Verhandlung mit dem Arbeitgeber vorbereitet. Hier liegt kein "Versicherungsfall" vor: Dem Arbeitgeber kann man nicht vorwerfen, dass er das Arbeitsverhältnis beenden will. Trotzdem kann der Arbeitnehmer Glück haben, denn manchmal übernehmen Versicherungen solche Rechtskosten aus Kulanz.

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