Kündigung eines Arbeitnehmers nach Diebstahl geringwertiger Sachen (Bagatellkündigung)!
Datum: Montag, dem 12. November 2012
Thema: Recht-Infos


Auch nach langer Betriebszugehörigkeit kann die Unterschlagung geringwertiger Gegenstände aus den anvertrauten Waren eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Wird dabei das Beweismaterial einer Unterschlagung mithilfe einer verdeckten Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen gewonnen, ergibt sich nicht bereits aus §6b Abs 2 BDSG ein prozessuales Beweisverwertungsverbot.

Für die Beweiserhebung kommt es vielmehr darauf an, ob die Videoüberwachung nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung bei verdeckten Videoüberwachungen zulässig war.

Im hier beschriebenen Fall des Bundesarbeitsgerichts (PM zum Urteil vom 21.6.2012-2AZR 153/11) hat eine Verkäuferin mindestens zwei Zigarettenpackungen aus dem Warenbestands der Arbeitgebers entwendet. Dabei wurde sie mit verdeckter Videoüberwachung gefilmt.

Auch nach langer Betriebszugehörigkeit kann die Unterschlagung geringwertiger Gegenstände aus den anvertrauten Waren eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Wird dabei das Beweismaterial einer Unterschlagung mithilfe einer verdeckten Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen gewonnen, ergibt sich nicht bereits aus §6b Abs 2 BDSG ein prozessuales Beweisverwertungsverbot.

Für die Beweiserhebung kommt es vielmehr darauf an, ob die Videoüberwachung nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung bei verdeckten Videoüberwachungen zulässig war.

Im hier beschriebenen Fall des Bundesarbeitsgerichts (PM zum Urteil vom 21.6.2012-2AZR 153/11) hat eine Verkäuferin mindestens zwei Zigarettenpackungen aus dem Warenbestands der Arbeitgebers entwendet. Dabei wurde sie mit verdeckter Videoüberwachung gefilmt.





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