Keine Herausgabepflicht des Arbeitnehmers für beim Wettbewerber bezogenes Gehalt!
Datum: Freitag, dem 02. November 2012
Thema: Recht-News


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater führen aus: In seiner Entscheidung vom 17.10.2012 (Az.: 10 AZR 809/11) betonte das BAG, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots herauszugeben.

Dies ist insbesondere in Fällen von Wichtigkeit, in denen der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird und während dieser Freistellungszeit ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt.

Eine Arbeitgeberin hatte geklagt, da sie der Auffassung war, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes dazu verpflichtet sei, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise wollte sie die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die ihr gegenüber von Arbeitnehmerseite geltend gemachten Ansprüche angerechnet haben.

Die Klage war in den Vorinstanzen bereits abgewiesen worden. Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb nun ohne Erfolg.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater führen aus: In seiner Entscheidung vom 17.10.2012 (Az.: 10 AZR 809/11) betonte das BAG, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots herauszugeben.

Dies ist insbesondere in Fällen von Wichtigkeit, in denen der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird und während dieser Freistellungszeit ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt.

Eine Arbeitgeberin hatte geklagt, da sie der Auffassung war, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes dazu verpflichtet sei, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise wollte sie die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die ihr gegenüber von Arbeitnehmerseite geltend gemachten Ansprüche angerechnet haben.

Die Klage war in den Vorinstanzen bereits abgewiesen worden. Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb nun ohne Erfolg.





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