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Rechtsanwältin Anette Scherret
Rechtsgebiete:
Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht

Kanzlei Anette Scherret
Gielsdorfer Str. 18a
12623 Berlin

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Recht(s) - Seite - News ! Reiserecht: Brisante Neuerung in der Strafprozessordnung zur Zeugen-Aussagepflicht bei der Polizei

Veröffentlicht am Dienstag, dem 05. September 2017 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
connektar: Wann Zeugen bei der Polizei aussagen müssen, wurde neu geregelt. Das beinhaltet höchstes Gefahrenpotenzial und wird in der Praxis zu einer Beschneidung der Rechte von Zeugen im Strafverfahren führen.

Während bislang Zeuginnen und Zeugen selbst entscheiden konnten, ob sie auf Ladung der Polizei zum einen dort erscheinen, zum anderen eine Aussage machen, ist dies zukünftig nicht mehr vorbehaltlos der Fall. Das Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens führt durch eine Ergänzung/Ersetzung der maßgeblichen Regelung in § 163 Abs. 3, 4 StPO zu einer massiven Beschneidung der Rechte von Zeuginnen und Zeugen:

§ 163 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:

"(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten. Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

In der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 163 StPO heißt es insbesondere wie folgt:

"Um die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund knapper Ressourcen von sachlich nicht zwingenden Zeugenvernehmungen zu entlasten, ohne damit zugleich ihre Sachleistungsbefugnis im Ermittlungsverfahren in Frage zu stellen, sieht § 163 Abs. 3 S. 1 StPO die Verpflichtung von Zeugen vor, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Die Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor der Polizei ist daher von einer vorherigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhängig."

Voraussetzung für eine Erscheinungs- und Aussagepflicht des Zeugen ist also zunächst ein entsprechender Auftrag der Staatsanwaltschaft. Nur dann ist ein Zeuge auch verpflichtet zu erscheinen und auszusagen. Liegt ein derartiger Auftrag nicht vor, bleibt es beim Bisherigen: Der Zeuge ist weder verpflichtet zu erscheinen, noch auszusagen.

Liegt ein derartiger Auftrag der Staatsanwaltschaft vor und erscheint der Zeuge dennoch nicht, kann die Staatsanwaltschaft das Erscheinen und die Aussage erzwingen, beispielsweise durch einen Antrag auf Ordnungs- und Erzwingungshaft bei Gericht, Zwangsgeldern oder Vorführung durch die Polizei.

Von entscheidender Bedeutung ist diese Änderung in Fällen, in denen nicht eindeutig klar ist, ob ein Beteiligter als Zeuge oder als Beschuldigter in einem Verfahren zu führen ist. Dann besteht das erhebliche Risiko, dass die Polizei nach vorausgehendem Antrag der Staatsanwaltschaft einem Beteiligten als Zeugen vorlädt, dieser dann auch erscheinen und aussagen muss und im Laufe der Befragung (z.B. nach neuen Erkenntnissen) über seine nunmehr bestehende Beschuldigteneigenschaft belehrt wird. Dieselbe Problematik wird sich stellen, wenn unklar ist, ob ein Zeuge sich auf ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht oder lediglich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.

Diese und weitere Fragen dürften zukünftig Ermittlungsverfahren und sich anschließende gerichtliche Verfahren erheblich beeinflussen, wobei auch hier der immer wieder gepredigte Grundsatz gilt: Fehler eines Beteiligten (z.B. unüberlegte Aussagen), die zu einem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren begangen werden, können später in der Regel nicht mehr korrigiert werden. Vor diesem Hintergrund gilt umso mehr nunmehr auch für Zeugen, die in das Fadenkreuz der Ermittler gelangt sind: Frühzeitig einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Der Autor Udo Reissner ist Strafverteidiger und Fachanwalt für Verkehrsrecht in der überörtlichen Anwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen.


Über:

Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen - Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
fax ..: 08 21 / 34 33 665
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die derzeit vier Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
- Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
- Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
- Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
- Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
- Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
- Mietrecht für Mieter und Vermieter,
- Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
- Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen,
- Reiserecht.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein - darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/


Pressekontakt:

Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen - Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg

fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de



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Während bislang Zeuginnen und Zeugen selbst entscheiden konnten, ob sie auf Ladung der Polizei zum einen dort erscheinen, zum anderen eine Aussage machen, ist dies zukünftig nicht mehr vorbehaltlos der Fall. Das Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens führt durch eine Ergänzung/Ersetzung der maßgeblichen Regelung in § 163 Abs. 3, 4 StPO zu einer massiven Beschneidung der Rechte von Zeuginnen und Zeugen:

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3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
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(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

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 Ausgleichungspflicht unter den Erben (PR-Gateway, 22.06.2018)
Essen, 22. Juni 2018****Bekanntlich ist die Auseinandersetzung zwischen den Erben ein unbeliebtes Thema. Brisanter wird es nach Ansicht von Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, wenn einer von mehreren Miterben zu Lebzeiten des Erblassers diverse Tätigkeiten oder Versorgungs- und Pflegel ...

 Zur Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen (RechtsanwaltHildebrandt, 19.06.2018)
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.4.18 - IX B 21/18

Steuernachzahlungen sind als solches schon ärgerlich. Doch damit nicht genug. Das Steuerrecht kennt viele Möglichkeiten, wie der Fiskus zu Geld gelangt. Wer eine Steuerschuld nicht fristgemäß begleicht, muss damit rechnen, dass ihm Nachzahlungszinsen auferlegt werden. Dadurch können sich mitunter die zu zahlenden Beträge deutlich erhöhen.
In § 233a AO heißt es: Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen ...

 GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrungsbericht zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern (PR-Gateway, 19.06.2018)
GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrungsbericht zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

Die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern ist immer wieder ein brisantes Thema und sollte nicht unterschätzt werden. Unter Umständen können den Unternehmen hohe Nachzahlungen drohen.

Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte wird die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern in den Unternehmen häufig unterschätzt. Dies gilt umso mehr, we ...

 BSG zur Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern (PR-Gateway, 21.03.2018)
BSG zur Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern

Die Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern ist ein brisantes Thema. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass Geschäftsführer regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen sind.

Die Frage der Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern kann ggf. zu erheblichen Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge führen. Das BSG hat mit Urteilen vom 14. März 2018 (Az.: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) festges ...

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