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Recht(s) - Seite - News ! Laufender Kündigungsschutzprozess - neuen Job annehmen?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 01. September 2016 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
RechtsPortal-24/7.de - Recht & Juristisches |
PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Kündigungsschutzklage nach erhaltener Kündigung

Arbeitnehmer sind regelmäßig gut damit beraten, innerhalb von drei Wochen, nachdem sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, mittels einer Kündigungsschutzklage gegen diese vorzugehen. Sofern kein Sozialplan besteht, der eine Abfindung vorsieht, kommt man in der Regel nur auf diese Weise später an eine Abfindung.

Annahme eines neuen Jobs zulässig

Wenn man sich dann in einem Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitgeber befindet, sind sich Arbeitnehmer oft unsicher, ob sie trotzdem bereits einem neuen Arbeitgeber zusagen dürfen. Zunächst einmal darf man als Arbeitnehmer natürlich schon einen neuen Job annehmen, auch wenn der Prozess mit dem alten Arbeitgeber noch läuft. Dieser hat ja durch die Kündigung klar zum Ausdruck gebracht, dass er einen loswerden will.

Verhandlungstaktik nicht außer Acht lassen

Wichtig ist aber, dass man sich über Folgendes im Klaren ist: Die Kündigungsschutzklage ist zunächst einmal scheinbar sinnloserweise darauf gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fortgesetzt wird. Daran hat dieser aber ebenso wenig Interesse wie der Arbeitnehmer, der einen neuen Job in Aussicht hat. Nun ist es aber so, dass Arbeitgebern bei einer Kündigung viele Fehler unterlaufen können, die für die Unwirksamkeit der Kündigung sorgen. Das Risiko kennen auch die Arbeitgeber zumeist. Damit sie den Arbeitnehmer nicht wieder zurücknehmen müssen, werden Arbeitgeber bei einer drohenden Unwirksamkeit der Kündigung folglich oftmals eine Abfindung zahlen wollen, damit dieser seine Klage fallenlässt.

Höheres Risiko für Arbeitgeber bedeutet höhere Abfindung

Oftmals wird die Höhe der Abfindung in der Praxis nach dem sogenannten Haussatz des Arbeitsgerichts (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) berechnet. Diese weitverbreitete Methode ist eigentlich völlig ungeeignet. Worauf es wirklich ankommt, ist eine Abwägung des Risikos des Arbeitnehmers, die Kündigungsschutzklage zu verlieren, gegen das Risiko des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zurücknehmen zu müssen. Dieses Risiko wird der Arbeitgeber nun aber nicht besonders hoch einschätzen, wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer bereits einen neuen Job in Aussicht hat. Dementsprechend niedriger wird die Abfindung sein, die er anbietet.

Fazit

Einen neuen Job auch während des laufenden Kündigungsschutzprozesses anzunehmen, ist absolut zulässig. Im Hinblick auf die Verhandlungen über eine Abfindung mit dem alten Arbeitgeber sollte dieser aber möglichst keine Kenntnis davon erlangen.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

Wir empfehlen Ihnen das Handbuch "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck haben als Autoren dieses Handbuchs ihre praktischen Kenntnisse aus jahrelanger Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren eingebracht. Das Handbuch ist aus wechselseitiger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberperspektive geschrieben.

29.08.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Kündigungsschutzklage nach erhaltener Kündigung

Arbeitnehmer sind regelmäßig gut damit beraten, innerhalb von drei Wochen, nachdem sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, mittels einer Kündigungsschutzklage gegen diese vorzugehen. Sofern kein Sozialplan besteht, der eine Abfindung vorsieht, kommt man in der Regel nur auf diese Weise später an eine Abfindung.

Annahme eines neuen Jobs zulässig

Wenn man sich dann in einem Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitgeber befindet, sind sich Arbeitnehmer oft unsicher, ob sie trotzdem bereits einem neuen Arbeitgeber zusagen dürfen. Zunächst einmal darf man als Arbeitnehmer natürlich schon einen neuen Job annehmen, auch wenn der Prozess mit dem alten Arbeitgeber noch läuft. Dieser hat ja durch die Kündigung klar zum Ausdruck gebracht, dass er einen loswerden will.

Verhandlungstaktik nicht außer Acht lassen

Wichtig ist aber, dass man sich über Folgendes im Klaren ist: Die Kündigungsschutzklage ist zunächst einmal scheinbar sinnloserweise darauf gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fortgesetzt wird. Daran hat dieser aber ebenso wenig Interesse wie der Arbeitnehmer, der einen neuen Job in Aussicht hat. Nun ist es aber so, dass Arbeitgebern bei einer Kündigung viele Fehler unterlaufen können, die für die Unwirksamkeit der Kündigung sorgen. Das Risiko kennen auch die Arbeitgeber zumeist. Damit sie den Arbeitnehmer nicht wieder zurücknehmen müssen, werden Arbeitgeber bei einer drohenden Unwirksamkeit der Kündigung folglich oftmals eine Abfindung zahlen wollen, damit dieser seine Klage fallenlässt.

Höheres Risiko für Arbeitgeber bedeutet höhere Abfindung

Oftmals wird die Höhe der Abfindung in der Praxis nach dem sogenannten Haussatz des Arbeitsgerichts (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) berechnet. Diese weitverbreitete Methode ist eigentlich völlig ungeeignet. Worauf es wirklich ankommt, ist eine Abwägung des Risikos des Arbeitnehmers, die Kündigungsschutzklage zu verlieren, gegen das Risiko des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zurücknehmen zu müssen. Dieses Risiko wird der Arbeitgeber nun aber nicht besonders hoch einschätzen, wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer bereits einen neuen Job in Aussicht hat. Dementsprechend niedriger wird die Abfindung sein, die er anbietet.

Fazit

Einen neuen Job auch während des laufenden Kündigungsschutzprozesses anzunehmen, ist absolut zulässig. Im Hinblick auf die Verhandlungen über eine Abfindung mit dem alten Arbeitgeber sollte dieser aber möglichst keine Kenntnis davon erlangen.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

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29.08.2016

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