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Recht(s) - Seite - News ! Müssen Arbeitgeber eine Kündigung unterschreiben?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 28. Juli 2016 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
RechtsPortal-24/7.de - Recht & Juristisches |
PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigung muss vom Arbeitgeber unterschreiben werden: § 623 BGB verlangt für eine Kündigung oder eine Auflösungsvertrag, die bzw. er das Arbeitsverhältnis beendet, die Schriftform. Unzulässig ist auch eine Kündigung in elektronischer Form.

Welche Folgen hat eine fehlende Unterschrift? Fehlt die Unterschrift unter der Kündigung, so ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis wird nicht beendet. Die Kündigung kann auch nicht von irgendjemandem unterschrieben werden. Die Unterschrift muss vom Arbeitgeber bzw. einer vertretungsberechtigten Person stammen.

Bei Vertretung immer Vollmacht beifügen: Vorsorglich sollte von Arbeitgeberseite in Fällen, in denen die Berechtigung zur Vertretung des Arbeitgebers nicht eindeutig ist, eine Vollmacht der Kündigung im Original beigefügt werden. Das kann etwa sinnvoll sein, wenn der Inhaber des Arbeitgebers selbst unterzeichnet oder der Geschäftsführer einer GmbH. Ansonsten droht eine Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Keine mündliche Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift, eine mündliche Kündigung ist deshalb immer unwirksam.

Kündigung per Fax, E-Mail, SMS, WhatsApp, Facebook immer unwirksam: Alle Übermittlungsmöglichkeiten, die nicht zur Übermittlung des unterschriebenen Originals führen, sind untauglich. Hier wird das Erfordernis der Schriftform nicht gewahrt, die Kündigungen sind also unwirksam.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bekommen Sie eine Kündigung, bei der die Unterschrift fehlt, oder die per Fax, E-Mail, SMS etc. geschickt wurde, sollten Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um die Kündigung anzugreifen. Liegen Mängel bei der Schriftform vor, lässt sich dagegen zwar auch nach Ablauf dieser Frist von drei Wochen vorgehen. Der sicherste Weg ist aber, die Frist einzuhalten.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Vergewissern Sie sich, dass Sie bei der Unterschrift keine Fheler machen. Neben der Schriftform müssen Sie auch den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beweisen können. Einschreiben taugen für die Zustellung nicht. Sicher ist nur eine Zustellung durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder eine Zustellung durch einen Boten.

So können wir Arbeitnehmern helfen. Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3-5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

So können wir Arbeitgebern helfen. Arbeitgeber sollten unbedingt vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen. Viele Kündigungen scheitern schon an den Formalien. Das führt in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren dazu, dass unnötig hohe Abfindungen gezahlt werden müssen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Wer hier am falschen Ende, spart zahlt drauf.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Wir empfehlen Ihnen das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck haben als Autoren dieses Handbuchs ihre praktischen Kenntnisse aus jahrelanger Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren eingebracht. Das Handbuch ist aus wechselseitiger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberperspektive geschrieben.

20.7.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 ? zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 ? zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigung muss vom Arbeitgeber unterschreiben werden: § 623 BGB verlangt für eine Kündigung oder eine Auflösungsvertrag, die bzw. er das Arbeitsverhältnis beendet, die Schriftform. Unzulässig ist auch eine Kündigung in elektronischer Form.

Welche Folgen hat eine fehlende Unterschrift? Fehlt die Unterschrift unter der Kündigung, so ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis wird nicht beendet. Die Kündigung kann auch nicht von irgendjemandem unterschrieben werden. Die Unterschrift muss vom Arbeitgeber bzw. einer vertretungsberechtigten Person stammen.

Bei Vertretung immer Vollmacht beifügen: Vorsorglich sollte von Arbeitgeberseite in Fällen, in denen die Berechtigung zur Vertretung des Arbeitgebers nicht eindeutig ist, eine Vollmacht der Kündigung im Original beigefügt werden. Das kann etwa sinnvoll sein, wenn der Inhaber des Arbeitgebers selbst unterzeichnet oder der Geschäftsführer einer GmbH. Ansonsten droht eine Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Keine mündliche Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift, eine mündliche Kündigung ist deshalb immer unwirksam.

Kündigung per Fax, E-Mail, SMS, WhatsApp, Facebook immer unwirksam: Alle Übermittlungsmöglichkeiten, die nicht zur Übermittlung des unterschriebenen Originals führen, sind untauglich. Hier wird das Erfordernis der Schriftform nicht gewahrt, die Kündigungen sind also unwirksam.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bekommen Sie eine Kündigung, bei der die Unterschrift fehlt, oder die per Fax, E-Mail, SMS etc. geschickt wurde, sollten Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um die Kündigung anzugreifen. Liegen Mängel bei der Schriftform vor, lässt sich dagegen zwar auch nach Ablauf dieser Frist von drei Wochen vorgehen. Der sicherste Weg ist aber, die Frist einzuhalten.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Vergewissern Sie sich, dass Sie bei der Unterschrift keine Fheler machen. Neben der Schriftform müssen Sie auch den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beweisen können. Einschreiben taugen für die Zustellung nicht. Sicher ist nur eine Zustellung durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder eine Zustellung durch einen Boten.

So können wir Arbeitnehmern helfen. Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3-5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

So können wir Arbeitgebern helfen. Arbeitgeber sollten unbedingt vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen. Viele Kündigungen scheitern schon an den Formalien. Das führt in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren dazu, dass unnötig hohe Abfindungen gezahlt werden müssen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Wer hier am falschen Ende, spart zahlt drauf.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Wir empfehlen Ihnen das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck haben als Autoren dieses Handbuchs ihre praktischen Kenntnisse aus jahrelanger Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren eingebracht. Das Handbuch ist aus wechselseitiger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberperspektive geschrieben.

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