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Recht(s) - Seite - News ! Privat im Internet während der Arbeitszeit - gefährliches Urteil für Arbeitnehmer

Veröffentlicht am Montag, dem 04. Juli 2016 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
RechtsPortal-24/7.de - Recht & Juristisches |
PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016 - 5 Sa 657/15 -, juris.

Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit sogar bei erlaubter privater Internetnutzung wirksam

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zeigt einmal mehr, wie gefährlich eine private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist. Der Arbeitnehmer schafft dadurch Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Wenn man bedenkt, wie weit verbreitet dass privates Surfen, bzw. das permanente "online"-Sein ist, wird schnell klar, dass hier ein perfektes Einfallstor für Arbeitgeber zur Umgehung des Kündigungsschutzes geöffnet wurde.

Pro Klick 10 Sekunden - muss vom Arbeitnehmer widerlegt werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ging nach Durchführung der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus: der betroffene Arbeitnehmer war für seinen Arbeitgeber als Gruppenleiter beschäftigt. Er war 16 Jahre unbeanstandet für seinen Arbeitgeber tätig. Der Arbeitnehmer hatte auf dem Dienstrechner im Laufe von zwei Monaten knapp 40 Stunden nachweislich während der Arbeitszeit privat gesurft. Der Arbeitgeber hatte deswegen fristlos gekündigt. Unter Berücksichtigung von Krankheitszeiten des Arbeitnehmers in dem Zeitraum und unter Berücksichtigung von Pausenzeiten errechnete das Gericht auf einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen knapp 25 Stunden, also insgesamt drei Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit privat im Internet unterwegs war.

Bei der Berechnung hat das Gericht den Vortrag des Arbeitgebers zugrunde gelegt, wonach für jeden Klick durchschnittlich 10 Sekunden Arbeitszeit, in denen dann nicht gearbeitet wurde, anzurechnen sind. Der Arbeitnehmer hätte diesem Vortrag substantiiert entgegnen müssen, zum Beispiel dadurch, dass er dargelegt hätte, warum er schneller klicken kann.

Verletzung der Hauptleistungspflichten durch private Internetnutzung

Das Landesarbeitsgericht hatte sich insbesondere mit dem Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen, er habe seine Arbeitsleistung trotz der privaten Internetnutzung erbracht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht das Landesarbeitsgericht zunächst von folgender Prämisse aus: "Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt" (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016 - 5 Sa 657/15 -, juris).

Kritik

Die pauschale Annahme einer solchen Klickzeit mag bedenklich erscheinen. Das Gericht geht aber von einem Durchschnittswert aus. Wenn man ein bestimmtes Ergebnis sucht, wird man vermutlich deutlich schneller klicken. Umgekehrt wird man manche Ergebnisse auch genauer untersuchen. Die Annahme eines Durchschnittswertes scheint daher nicht ganz unrealistisch.

Trotz langer Betriebszugehörigkeit keine Abmahnung erforderlich

Im vorliegenden Fall stellte sich zunächst die Frage, ob der Arbeitgeber nicht zunächst hätte abmahnen müssen. Diese Frage war besonders evident, da der Arbeitnehmer bereits sehr lange für den Arbeitgeber beanstandungsfrei tätig war. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Frage verneint: Die Beklagte war es nicht zumutbar, auf die exzessive private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses durch den Kläger an Stelle der Vertragsbeendigung mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Kläger hat seine Vertragspflichten bereits durch seine ausschweifende, über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen fortwährende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses während der Arbeitszeit in dem Gesamtumfang von mindestens fast einer Arbeitswoche so schwer verletzt, dass eine Hinnahme durch die Beklagte für ihn erkennbar ausgeschlossen war. Es muss jedem Arbeitnehmer klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine Arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletzt. Es bedarf daher in solchen Fällen auch keiner Abmahnung (BAG v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04).

Kritik:

Dieses Ergebnis scheint sehr fraglich. Wenn man Statistiken zum Internetverhalten von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit heranzieht, wird man schnell zu dem Ergebnis kommen, dass ein privates Surfen während der Arbeitszeit heutzutage schon fast als sozialadäquat bezeichnet werden muss. Bei sechzehnjähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit hätte zunächst ein Alarmzeichen gesetzt werden müssen. Dies zumal das Gericht ausdrücklich in seiner Urteilsbegründung argloses Verhalten des Arbeitnehmers unterstellt.

Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

Das Landesarbeitsgericht hält auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für nicht zumutbar. Dazu das Gericht: Selbst eine für die Dauer der Kündigungsfrist zu erwartende Vertragstreue des Klägers könnte die eingetretene Erschütterung oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr ungeschehen machen. Ausmaß und Dauer des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers sind besonders schwerwiegend. Der Kläger hat das Vertrauen der Beklagten, die ihm die Möglichkeit einer weitgehend unbeobachteten und inhaltlich nicht beschränkten Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses während der Arbeit gewährte, besonders gravierend verletzt. Als besonders gravierend hat das Gericht in diesem Zusammenhang auch die Funktion des Arbeitnehmers als Vorgesetzter und das damit verbundene schlechte Beispiel für die nachgeordneten Mitarbeiter angesehen.

Kritik

Der aus meiner Sicht fragwürdigste Teil der Begründung. Hier berücksichtigt das Gericht ebenso wie schon bei der Frage der Abmahnung nicht hinreichend, dass und inwieweit durch argloses Tun Vertrauen verletzt werden kann. Wenn das Gericht argloses Verhalten unterstellt, darf es nicht zu diesem Ergebnis kommen. Umgekehrt, hätte das Gericht argloses Verhältnissen ausdrücklich ausgeschlossen und damit einen Vorsatz auch hinsichtlich der mit dem Verhalten verbundenen Schädigung des Arbeitgebers unterstellt, wäre die Argumentation noch haltbar. Ein Arbeitnehmer, der täglich während der Arbeitszeit statt zu arbeiten mit offenen Augen vor sich hin starrt, verletzt seine Arbeitspflichten in gleichem Maß. Würde man hier auch mit einem derart starken Vertrauensverlust argumentieren?

Das Bundesarbeitsgericht wird das letzte Wort sprechen

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Diese wurde auch eingelegt. Grund hierfür war allerdings die Frage der prozessualen Verwertbarkeit des vom Arbeitgeber vor Gericht verwerteten Browserverlaufs. Dazu werde ich mich in einem anderen Artikel äußern. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit nutzt, auch zu den oben aufgeworfenen Problemen etwas zu sagen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Wenn man bedenkt, wie weit verbreitet dass privates Surfen, bzw. das permanente "online" sein ist, wird schnell klar, dass hier ein perfektes Einfallstor für Arbeitgeber zur Umgehung des Kündigungsschutzes geöffnet wurde. Arbeitgeber können versuchen das Tor zu nutzen, bevor es das Bundesarbeitsgericht möglicherweise wieder schließen wird.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wer eine Kündigung in diesem Zusammenhang erhält, sollte in jedem Fall Kündigungsschutzklage einreichen. Frist: drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Kein Arbeitgeber kann darauf hoffen, dass solche Kündigungen künftig eine sichere Bank sind. Vergleiche mit Abfindungszahlungen und Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung sind allemal drin.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitgebern im Zusammenhang mit Kündigungen von Arbeitnehmern

Kündigungen von Arbeitnehmern sind nicht unproblematisch. Wir beraten Sie zu Kündigungsmöglichkeiten, Formanforderungen und vertreten Sie im Falle einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers deutschlandweit vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers. Man sollte immer erst die Kündigungsmöglichkeiten eruieren und dann die Kündigung aussprechen.

Wer wir sind

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst.

29.6.2016

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:

Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber:

Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016 - 5 Sa 657/15 -, juris.

Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit sogar bei erlaubter privater Internetnutzung wirksam

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zeigt einmal mehr, wie gefährlich eine private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist. Der Arbeitnehmer schafft dadurch Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Wenn man bedenkt, wie weit verbreitet dass privates Surfen, bzw. das permanente "online"-Sein ist, wird schnell klar, dass hier ein perfektes Einfallstor für Arbeitgeber zur Umgehung des Kündigungsschutzes geöffnet wurde.

Pro Klick 10 Sekunden - muss vom Arbeitnehmer widerlegt werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ging nach Durchführung der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus: der betroffene Arbeitnehmer war für seinen Arbeitgeber als Gruppenleiter beschäftigt. Er war 16 Jahre unbeanstandet für seinen Arbeitgeber tätig. Der Arbeitnehmer hatte auf dem Dienstrechner im Laufe von zwei Monaten knapp 40 Stunden nachweislich während der Arbeitszeit privat gesurft. Der Arbeitgeber hatte deswegen fristlos gekündigt. Unter Berücksichtigung von Krankheitszeiten des Arbeitnehmers in dem Zeitraum und unter Berücksichtigung von Pausenzeiten errechnete das Gericht auf einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen knapp 25 Stunden, also insgesamt drei Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit privat im Internet unterwegs war.

Bei der Berechnung hat das Gericht den Vortrag des Arbeitgebers zugrunde gelegt, wonach für jeden Klick durchschnittlich 10 Sekunden Arbeitszeit, in denen dann nicht gearbeitet wurde, anzurechnen sind. Der Arbeitnehmer hätte diesem Vortrag substantiiert entgegnen müssen, zum Beispiel dadurch, dass er dargelegt hätte, warum er schneller klicken kann.

Verletzung der Hauptleistungspflichten durch private Internetnutzung

Das Landesarbeitsgericht hatte sich insbesondere mit dem Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen, er habe seine Arbeitsleistung trotz der privaten Internetnutzung erbracht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht das Landesarbeitsgericht zunächst von folgender Prämisse aus: "Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt" (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016 - 5 Sa 657/15 -, juris).

Kritik

Die pauschale Annahme einer solchen Klickzeit mag bedenklich erscheinen. Das Gericht geht aber von einem Durchschnittswert aus. Wenn man ein bestimmtes Ergebnis sucht, wird man vermutlich deutlich schneller klicken. Umgekehrt wird man manche Ergebnisse auch genauer untersuchen. Die Annahme eines Durchschnittswertes scheint daher nicht ganz unrealistisch.

Trotz langer Betriebszugehörigkeit keine Abmahnung erforderlich

Im vorliegenden Fall stellte sich zunächst die Frage, ob der Arbeitgeber nicht zunächst hätte abmahnen müssen. Diese Frage war besonders evident, da der Arbeitnehmer bereits sehr lange für den Arbeitgeber beanstandungsfrei tätig war. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Frage verneint: Die Beklagte war es nicht zumutbar, auf die exzessive private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses durch den Kläger an Stelle der Vertragsbeendigung mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Kläger hat seine Vertragspflichten bereits durch seine ausschweifende, über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen fortwährende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses während der Arbeitszeit in dem Gesamtumfang von mindestens fast einer Arbeitswoche so schwer verletzt, dass eine Hinnahme durch die Beklagte für ihn erkennbar ausgeschlossen war. Es muss jedem Arbeitnehmer klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine Arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletzt. Es bedarf daher in solchen Fällen auch keiner Abmahnung (BAG v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04).

Kritik:

Dieses Ergebnis scheint sehr fraglich. Wenn man Statistiken zum Internetverhalten von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit heranzieht, wird man schnell zu dem Ergebnis kommen, dass ein privates Surfen während der Arbeitszeit heutzutage schon fast als sozialadäquat bezeichnet werden muss. Bei sechzehnjähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit hätte zunächst ein Alarmzeichen gesetzt werden müssen. Dies zumal das Gericht ausdrücklich in seiner Urteilsbegründung argloses Verhalten des Arbeitnehmers unterstellt.

Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

Das Landesarbeitsgericht hält auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für nicht zumutbar. Dazu das Gericht: Selbst eine für die Dauer der Kündigungsfrist zu erwartende Vertragstreue des Klägers könnte die eingetretene Erschütterung oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr ungeschehen machen. Ausmaß und Dauer des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers sind besonders schwerwiegend. Der Kläger hat das Vertrauen der Beklagten, die ihm die Möglichkeit einer weitgehend unbeobachteten und inhaltlich nicht beschränkten Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses während der Arbeit gewährte, besonders gravierend verletzt. Als besonders gravierend hat das Gericht in diesem Zusammenhang auch die Funktion des Arbeitnehmers als Vorgesetzter und das damit verbundene schlechte Beispiel für die nachgeordneten Mitarbeiter angesehen.

Kritik

Der aus meiner Sicht fragwürdigste Teil der Begründung. Hier berücksichtigt das Gericht ebenso wie schon bei der Frage der Abmahnung nicht hinreichend, dass und inwieweit durch argloses Tun Vertrauen verletzt werden kann. Wenn das Gericht argloses Verhalten unterstellt, darf es nicht zu diesem Ergebnis kommen. Umgekehrt, hätte das Gericht argloses Verhältnissen ausdrücklich ausgeschlossen und damit einen Vorsatz auch hinsichtlich der mit dem Verhalten verbundenen Schädigung des Arbeitgebers unterstellt, wäre die Argumentation noch haltbar. Ein Arbeitnehmer, der täglich während der Arbeitszeit statt zu arbeiten mit offenen Augen vor sich hin starrt, verletzt seine Arbeitspflichten in gleichem Maß. Würde man hier auch mit einem derart starken Vertrauensverlust argumentieren?

Das Bundesarbeitsgericht wird das letzte Wort sprechen

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Diese wurde auch eingelegt. Grund hierfür war allerdings die Frage der prozessualen Verwertbarkeit des vom Arbeitgeber vor Gericht verwerteten Browserverlaufs. Dazu werde ich mich in einem anderen Artikel äußern. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit nutzt, auch zu den oben aufgeworfenen Problemen etwas zu sagen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Wenn man bedenkt, wie weit verbreitet dass privates Surfen, bzw. das permanente "online" sein ist, wird schnell klar, dass hier ein perfektes Einfallstor für Arbeitgeber zur Umgehung des Kündigungsschutzes geöffnet wurde. Arbeitgeber können versuchen das Tor zu nutzen, bevor es das Bundesarbeitsgericht möglicherweise wieder schließen wird.

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Wer eine Kündigung in diesem Zusammenhang erhält, sollte in jedem Fall Kündigungsschutzklage einreichen. Frist: drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Kein Arbeitgeber kann darauf hoffen, dass solche Kündigungen künftig eine sichere Bank sind. Vergleiche mit Abfindungszahlungen und Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung sind allemal drin.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen

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Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst.

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Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:

Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

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Der Begriff des Rechtsguts, auch Schutzgut genannt, bezeichnet das rechtlich geschützte Interesse einzelner Menschen oder Rechtspersonen (Individualrechtsgüter) und der Gesellschaft als solcher (Universalrechtsgüter). Der Rechtsgutschutz ist Hauptaufgabe des Strafrechts. Verhältnis von Rechtsgut und Norm: Umstritten ist das Verhältnis von Rechtsgut und Rechtsnorm. Die (heute so nicht mehr vertretene) Ansicht vom formellen Rechtsgutsbegriff bestimmt das Rechtsgut allein aus dem Zweck der ...
 Richter
Ein Richter (Lehnübersetzung aus lat. rector 'Leiter', 'Führer') ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der – als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers – Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Um zu garantieren, dass nur neutrale Richter zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind ...
 Staatsanwalt
Ein Staatsanwalt (StA) ist ein Beamter im höheren Justizdienst bei einer Staatsanwaltschaft und damit ein Organ der Rechtspflege. Staatsanwalt kann nur werden, wer als Volljurist die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat. Aufgaben: Der Staatsanwalt hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Vorverfahren): Ihm obliegt die rechtliche Würdigung des in der Regel von der Polizei ermittelten Sachverhaltes. Er entscheidet über den ...
 Rechtsanwalt
Rechtsanwalt (in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat, Fürsprecher und Fürsprech genannt; von germ. rehta, althochdeutsch reht: „richten“, anawalt: „Gewalt“) ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand. Aufgabe: Rechtsanwälte haben die Aufgabe, ihrem Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor in derselben Angelegenheit die Gegenseite beraten bzw. vertreten hab ...
 Strafverfahren
Der Strafprozess ist ein Gerichtsprozess. Typen: Rechtsvergleichend lassen sich drei Idealtypen des Strafverfahrens herausstellen. Der inquisitorische Strafverfahrenstyp zeichnet sich dadurch aus, dass alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Informationen von staatlichen Organen zusammengetragen werden (Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz), denen auch Zwangsmittel zur Verfügung stehen. Für den kontradiktorischen Strafverfahrenstyp ist charakteristisch, dass es – ähnlich dem ...
 Recht
Recht ist ein System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, das von gesetzgebenden Institutionen geschaffen und nötigenfalls von Organen der Rechtspflege durchgesetzt wird (objektives Recht). Als solches besteht es aus der Gesamtheit der Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt diese Rechtssysteme des objektiven Rechts wiederum in Rec ...

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