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Recht(s) - Seite - News ! Wirtschaftsrecht: BREXIT und Yachten - Was nun?

Veröffentlicht am Sonntag, dem 26. Juni 2016 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
PR-Gateway: Ein Seefahrervolk verabschiedet sich aus der EU

Das Meer und die Schiffe: Liberalität, Selbständigkeit, Eigensinn, Risikobereitschaft und Kaltblütigkeit. Werte eines Seefahrervolkes, dessen Seele das Establishment der EU verschätzt hat. Nun ist er da, der Austritt, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit angeblich keiner wirklich in Erwägung gezogen hat.

Auch wenn rechtlich noch kein Scheidungsantrag gestellt ist, lässt sich für den Markt und das Volk der Yachten und Superyachten, die vielen Red Ensign beflaggten Schiffe und namhaften nautischen Produkte und Dienstleistungen aus dem britischen Raum ein erstes Fazit ziehen:

1. Nach Vollzug des Austritts aus der EU ist Great Britain und damit seine Flagge rechtlich "Drittland". Eine Gebietsbezeichnung aus dem Umsatzsteuerrecht für alle Territorien, die umsatzsteuerlich nicht zum Inland eines Mitgliedstaates gezählt werden. Dies bedeutet vorbehaltlich individueller Regelungen, dass jedes Produkt und jede Dienstleistung aus Great Britain in die EU ein Im- bzw. Export in einen steuerlich anderen Rechtskreis darstellt und den Regeln des Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Die Einfuhr des Gegenstandes aus dem Drittland erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich im Zeitpunkt des Verbringens befindet.

2. Die Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) in die EU muss grundsätzlich beim Zoll angemeldet werden. Bei einem solchen Import sind Einfuhrabgaben, d.h. Zölle und Steuern, zu entrichten.

Auch wenn sich das Besteuerungsverfahren ändert, wird sich faktisch für den Yacht-Käufer umsatzsteuerlich nichts ändern, jedoch kann sich der Preis für ein britisches Marine-Produkt durch Zölle verteuern bzw. seine Verfügbarkeit - z.B. auch Ersatzteilversorgung - durch das Entfallen des freien Warenverkehrs beschränken. Zwar werden Einfuhrzölle häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich aus Ländern mit Vorzugsbehandlungen (Präferenzabkommen des Exportlandes mit der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union) stammen, ob das künftig mit Great Britain der Fall sein wird, muss dahinstehen.

Zwei Beispiele:

Yachthersteller A aus England liefert und versendet einen Gegenstand aus England an den Generalimporteur B in Deutschland. Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B in ein Zolllagerverfahren überführt. B lagert die Ware z.B. in Hamburg beim Lagerhalter L im Inland ein. Danach wird der Gegenstand von B an den Yachthändler C zu der Kondition unverzollt und unversteuert verkauft. Als C nun einen Eigner gefunden hat, der die Yacht kaufen möchte, bittet er L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. C ist dann Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die er dem Yachteigner als Endkunden berechnet.

Yachthersteller A aus England liefert und versendet einen Gegenstand aus England direkt an einen Endkunden E in die EU. Hier entsteht die Steuerschuld sofort mit Gelangen der Ware ins EU Gebiet. Schuldner der Steuer ist der Anmelder, der die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder für dessen Namen die Anmeldung abgegeben wird.

Warenbewegungen können sehr unterschiedliche Hintergründe haben: Kaufgeschäfte, Reparaturfälle, vorübergehende Nutzung etc. Darauf nimmt das Zollrecht durch die unterschiedlichen Zollverfahren Rücksicht. Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren und der Liberalisierung der Rechtsvorschriften erfordert der Handel mit Drittländern nach wie vor aufwändigere Verfahren als eine Lieferung innerhalb der EU. Dazu kommen je nach Einzelfall zollrechtlich:

- Zollwertanmeldung bei der Einfuhr von zollpflichtigen Drittlandswaren

- Ursprungszeugnis/Ursprungserklärung nach den außenwirtschafts- und zollrechtlichen Vorgaben, beispielsweise im Textilbereich.

- Einfuhrgenehmigung/ Einfuhrlizenzen insbesondere bei überwachungspflichtigen Waren;

- Internationale Einfuhrbescheinigung/Wareneingangsbescheinigung eher nicht, das Yachten und korrespondierende Marineprodukte keine Produkte mit strategischer Bedeutung oder sensible Waren sind;

- Warenverkehrsbescheinigung (EUR. 1,EUR-MED,ATR)/Präferenzursprungserklärung wenn Zollpräferenzen (Zollermäßigung bzw. Zollbefreiung) bei Einfuhren aus Staaten mit denen Präferenz- bzw. Zollunionsabkommen ) bestehen.

3. Spannend wird die Thematik BREXIT für Gibraltar und die vielen dort, meist über eine Gesellschaft gehaltenen und registrierten Yachten. Laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist Gibraltar steuerlich trotz politischer EU-Zugehörigkeit über Great Britain Drittlandsgebiet und kennt selbst keine Umsatzsteuer. Dies war für steuerlich EU-Wohnsitzige ein idealer Ort eine Yacht steuerfrei zu beflaggen, um sie in Nicht-EU-Gewässern zu nutzen. Wird Gibraltar aber über Spanien Teil der EU, so entsteht über Nacht die EU-Versteuerungspflicht aller dort registrierten Yachten, hinter denen EU-Bürger als ultimative Eigner und Nutzer stehen, auch wenn eine Gesellschaft zwischengeschaltet ist. Hier ist also rechtzeitiger Handlungsbedarf und Flaggenwechsel angesagt. Für Nicht-EU-Wohnsitzige Yachteigner allerdings wird Gibraltar auch dann ein idealer Ort sein, über die 18-Monate Regelung eine Yacht über die sog. "vorübergehende Einfuhr" umsatzsteuerfrei in der EU nutzen zu können.

4. Problematischer sehe ich das Crewing von Yacht-Arbeitskräften, die aus dem Great Britain (dann Drittstaatsangehörige) Raum kommen, denn für diese fällt, auch wenn es kaum eine Visapflicht geben wird, der Vorzug der Dienstleistungsfreiheit in der EU weg. Und das trifft hart, kommen doch gerade aus diesem Seefahrervolk viele qualifizierte Kräfte die andererseits auf den Yachten benötigt werden. Jede Beschäftigung auf einer EU-Yacht, bzw. im EU-Gebiet, bedarf dann einer Zugangserlaubnis. Eigner wie auch Crews in der unterliegen bislang unbekannten Restriktionen. Ein Drittstaatsangehöriger - also ein Ausländer, der nicht aus einem EU-Staat kommt und auch nicht Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist - muss für die Einreise nach und den Aufenthalt in ein EU Land grundsätzlich im Besitz eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) sein, soweit er nicht befreit ist. Die Folgen - etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, die Möglichkeiten einer Verlängerung usw. - hängen unmittelbar von dem jeweiligen Papier ab. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies gilt auch für eine Duldung und eine Aufenthaltsgestattung.

5. In der Problematik des weniger freien Austauschs von Waren und Dienstleistungen liegt die generelle Problematik für den Yachtbau, denn eine große Yacht ist ein Geflecht von globalen Leistungen und Zulieferungen - von ersten Design bis zur Gewährleistung und laufenden Wartung in internationalen Gewässern. Muss z.B. nur eine Gewährleistungsarbeit einer Yacht aus einer englischen Werft in EU Gewässern durchgeführt werden, bedingen die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen neue, kompliziertere und teurere Organisationsformen, um die Versorgung auf EU-Niveau weiter sicherzustellen.

Ein aktueller Trost: Wer gerade eine Yacht in GB-Pfund kauft, kann sich eines besonders günstigen Wechselkurses erfreuen. Vielleicht sollte dieser abgesichert werden, entscheiden sich die Briten noch anders.

Schauen wir, was passiert...
CPS Schließmann Wirtschaftsanwälte - Der-Yacht-Anwalt mit Sitz in Frankfurt am Main wurde 1994 vom Inhaber Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann gegründet und zählt heute zu den führenden Kanzleien in der SuperYacht-Branche in der EU. Die Kanzlei ist grundsätzlich auf internationales Wirtschaftsrecht und Organisationsentwicklung spezialisiert und gerade in jüngster Zeit mehrfach international ausgezeichnet worden, so Winner of the 2015 and 2016 Corporate Intl Magazine Legal Award: "Yacht Law - Law Firm of the Year in Germany", Winner of the 2014/15 and 2016 ACQ5 Law Awards and ACQ5 Global Awards in four/six categories: "INTERNATIONAL - YACHT LAW FIRM OF THE YEAR, DER YACHT ANWALT THE YACHT ATTORNEY","GERMANY - YACHT LAW FIRM OF THE YEAR, DER YACHT ANWALT THE YACHT ATTORNEY", "GERMANY - CUSTOMER SERVICE LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN", "GERMANY - LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN", "GERMANY - INTERNATIONAL BUSINESS LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN", "GERMANY - INTERNATIONAL CONTRACTS LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN".

Christoph Schließmann ist Fachanwalt für int. Wirtschaftsrecht, lehrte in St. Gallen über 16 Jahre Strategische Unternehmensführung und Leadership, heute an der Universität Salzburg. Er ist Vortragsredner sowie Publizist von Wirtschaftsbeiträgen und 10 Fachbüchern. Als leidenschaftlicher Skipper überträgt Christoph Schließmann sein Wissen und seine Erfahrungen auf die Besonderheiten der internationalen Yacht-Branche, die er seit vielen Jahren kennt. Daraus hat sich ein Spezialangebot für Hersteller und Eigner private Superyachten-Yachten entwickelt: Über langjährige Partnerschaften pflegt er ein internationales Netzwerk mit Partnerkanzleien und Dienstleistern, um Yacht-Herstellern und -Eignern ein Full-Service-Konzept vom Erwerb über den Betrieb bis zur Außerbetriebnahme oder Verkauf einer Yacht anbieten zu können. Dazu kommt die Begleitung von Marina Projekten.
Der-Yacht-Anwalt
Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann
Hansaallee 22
60322 Frankfurt am Main
mail@der-yacht-anwalt.de
069/663779-0
http://www.der-yacht-anwalt.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Seefahrervolk verabschiedet sich aus der EU

Das Meer und die Schiffe: Liberalität, Selbständigkeit, Eigensinn, Risikobereitschaft und Kaltblütigkeit. Werte eines Seefahrervolkes, dessen Seele das Establishment der EU verschätzt hat. Nun ist er da, der Austritt, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit angeblich keiner wirklich in Erwägung gezogen hat.

Auch wenn rechtlich noch kein Scheidungsantrag gestellt ist, lässt sich für den Markt und das Volk der Yachten und Superyachten, die vielen Red Ensign beflaggten Schiffe und namhaften nautischen Produkte und Dienstleistungen aus dem britischen Raum ein erstes Fazit ziehen:

1. Nach Vollzug des Austritts aus der EU ist Great Britain und damit seine Flagge rechtlich "Drittland". Eine Gebietsbezeichnung aus dem Umsatzsteuerrecht für alle Territorien, die umsatzsteuerlich nicht zum Inland eines Mitgliedstaates gezählt werden. Dies bedeutet vorbehaltlich individueller Regelungen, dass jedes Produkt und jede Dienstleistung aus Great Britain in die EU ein Im- bzw. Export in einen steuerlich anderen Rechtskreis darstellt und den Regeln des Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Die Einfuhr des Gegenstandes aus dem Drittland erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich im Zeitpunkt des Verbringens befindet.

2. Die Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) in die EU muss grundsätzlich beim Zoll angemeldet werden. Bei einem solchen Import sind Einfuhrabgaben, d.h. Zölle und Steuern, zu entrichten.

Auch wenn sich das Besteuerungsverfahren ändert, wird sich faktisch für den Yacht-Käufer umsatzsteuerlich nichts ändern, jedoch kann sich der Preis für ein britisches Marine-Produkt durch Zölle verteuern bzw. seine Verfügbarkeit - z.B. auch Ersatzteilversorgung - durch das Entfallen des freien Warenverkehrs beschränken. Zwar werden Einfuhrzölle häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich aus Ländern mit Vorzugsbehandlungen (Präferenzabkommen des Exportlandes mit der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union) stammen, ob das künftig mit Great Britain der Fall sein wird, muss dahinstehen.

Zwei Beispiele:

Yachthersteller A aus England liefert und versendet einen Gegenstand aus England an den Generalimporteur B in Deutschland. Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B in ein Zolllagerverfahren überführt. B lagert die Ware z.B. in Hamburg beim Lagerhalter L im Inland ein. Danach wird der Gegenstand von B an den Yachthändler C zu der Kondition unverzollt und unversteuert verkauft. Als C nun einen Eigner gefunden hat, der die Yacht kaufen möchte, bittet er L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. C ist dann Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die er dem Yachteigner als Endkunden berechnet.

Yachthersteller A aus England liefert und versendet einen Gegenstand aus England direkt an einen Endkunden E in die EU. Hier entsteht die Steuerschuld sofort mit Gelangen der Ware ins EU Gebiet. Schuldner der Steuer ist der Anmelder, der die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder für dessen Namen die Anmeldung abgegeben wird.

Warenbewegungen können sehr unterschiedliche Hintergründe haben: Kaufgeschäfte, Reparaturfälle, vorübergehende Nutzung etc. Darauf nimmt das Zollrecht durch die unterschiedlichen Zollverfahren Rücksicht. Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren und der Liberalisierung der Rechtsvorschriften erfordert der Handel mit Drittländern nach wie vor aufwändigere Verfahren als eine Lieferung innerhalb der EU. Dazu kommen je nach Einzelfall zollrechtlich:

- Zollwertanmeldung bei der Einfuhr von zollpflichtigen Drittlandswaren

- Ursprungszeugnis/Ursprungserklärung nach den außenwirtschafts- und zollrechtlichen Vorgaben, beispielsweise im Textilbereich.

- Einfuhrgenehmigung/ Einfuhrlizenzen insbesondere bei überwachungspflichtigen Waren;

- Internationale Einfuhrbescheinigung/Wareneingangsbescheinigung eher nicht, das Yachten und korrespondierende Marineprodukte keine Produkte mit strategischer Bedeutung oder sensible Waren sind;

- Warenverkehrsbescheinigung (EUR. 1,EUR-MED,ATR)/Präferenzursprungserklärung wenn Zollpräferenzen (Zollermäßigung bzw. Zollbefreiung) bei Einfuhren aus Staaten mit denen Präferenz- bzw. Zollunionsabkommen ) bestehen.

3. Spannend wird die Thematik BREXIT für Gibraltar und die vielen dort, meist über eine Gesellschaft gehaltenen und registrierten Yachten. Laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist Gibraltar steuerlich trotz politischer EU-Zugehörigkeit über Great Britain Drittlandsgebiet und kennt selbst keine Umsatzsteuer. Dies war für steuerlich EU-Wohnsitzige ein idealer Ort eine Yacht steuerfrei zu beflaggen, um sie in Nicht-EU-Gewässern zu nutzen. Wird Gibraltar aber über Spanien Teil der EU, so entsteht über Nacht die EU-Versteuerungspflicht aller dort registrierten Yachten, hinter denen EU-Bürger als ultimative Eigner und Nutzer stehen, auch wenn eine Gesellschaft zwischengeschaltet ist. Hier ist also rechtzeitiger Handlungsbedarf und Flaggenwechsel angesagt. Für Nicht-EU-Wohnsitzige Yachteigner allerdings wird Gibraltar auch dann ein idealer Ort sein, über die 18-Monate Regelung eine Yacht über die sog. "vorübergehende Einfuhr" umsatzsteuerfrei in der EU nutzen zu können.

4. Problematischer sehe ich das Crewing von Yacht-Arbeitskräften, die aus dem Great Britain (dann Drittstaatsangehörige) Raum kommen, denn für diese fällt, auch wenn es kaum eine Visapflicht geben wird, der Vorzug der Dienstleistungsfreiheit in der EU weg. Und das trifft hart, kommen doch gerade aus diesem Seefahrervolk viele qualifizierte Kräfte die andererseits auf den Yachten benötigt werden. Jede Beschäftigung auf einer EU-Yacht, bzw. im EU-Gebiet, bedarf dann einer Zugangserlaubnis. Eigner wie auch Crews in der unterliegen bislang unbekannten Restriktionen. Ein Drittstaatsangehöriger - also ein Ausländer, der nicht aus einem EU-Staat kommt und auch nicht Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist - muss für die Einreise nach und den Aufenthalt in ein EU Land grundsätzlich im Besitz eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) sein, soweit er nicht befreit ist. Die Folgen - etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, die Möglichkeiten einer Verlängerung usw. - hängen unmittelbar von dem jeweiligen Papier ab. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies gilt auch für eine Duldung und eine Aufenthaltsgestattung.

5. In der Problematik des weniger freien Austauschs von Waren und Dienstleistungen liegt die generelle Problematik für den Yachtbau, denn eine große Yacht ist ein Geflecht von globalen Leistungen und Zulieferungen - von ersten Design bis zur Gewährleistung und laufenden Wartung in internationalen Gewässern. Muss z.B. nur eine Gewährleistungsarbeit einer Yacht aus einer englischen Werft in EU Gewässern durchgeführt werden, bedingen die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen neue, kompliziertere und teurere Organisationsformen, um die Versorgung auf EU-Niveau weiter sicherzustellen.

Ein aktueller Trost: Wer gerade eine Yacht in GB-Pfund kauft, kann sich eines besonders günstigen Wechselkurses erfreuen. Vielleicht sollte dieser abgesichert werden, entscheiden sich die Briten noch anders.

Schauen wir, was passiert...
CPS Schließmann Wirtschaftsanwälte - Der-Yacht-Anwalt mit Sitz in Frankfurt am Main wurde 1994 vom Inhaber Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann gegründet und zählt heute zu den führenden Kanzleien in der SuperYacht-Branche in der EU. Die Kanzlei ist grundsätzlich auf internationales Wirtschaftsrecht und Organisationsentwicklung spezialisiert und gerade in jüngster Zeit mehrfach international ausgezeichnet worden, so Winner of the 2015 and 2016 Corporate Intl Magazine Legal Award: "Yacht Law - Law Firm of the Year in Germany", Winner of the 2014/15 and 2016 ACQ5 Law Awards and ACQ5 Global Awards in four/six categories: "INTERNATIONAL - YACHT LAW FIRM OF THE YEAR, DER YACHT ANWALT THE YACHT ATTORNEY","GERMANY - YACHT LAW FIRM OF THE YEAR, DER YACHT ANWALT THE YACHT ATTORNEY", "GERMANY - CUSTOMER SERVICE LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN", "GERMANY - LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN", "GERMANY - INTERNATIONAL BUSINESS LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN", "GERMANY - INTERNATIONAL CONTRACTS LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN".

Christoph Schließmann ist Fachanwalt für int. Wirtschaftsrecht, lehrte in St. Gallen über 16 Jahre Strategische Unternehmensführung und Leadership, heute an der Universität Salzburg. Er ist Vortragsredner sowie Publizist von Wirtschaftsbeiträgen und 10 Fachbüchern. Als leidenschaftlicher Skipper überträgt Christoph Schließmann sein Wissen und seine Erfahrungen auf die Besonderheiten der internationalen Yacht-Branche, die er seit vielen Jahren kennt. Daraus hat sich ein Spezialangebot für Hersteller und Eigner private Superyachten-Yachten entwickelt: Über langjährige Partnerschaften pflegt er ein internationales Netzwerk mit Partnerkanzleien und Dienstleistern, um Yacht-Herstellern und -Eignern ein Full-Service-Konzept vom Erwerb über den Betrieb bis zur Außerbetriebnahme oder Verkauf einer Yacht anbieten zu können. Dazu kommt die Begleitung von Marina Projekten.
Der-Yacht-Anwalt
Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann
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60322 Frankfurt am Main
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 Studie: Anleger lassen sich von politischen Unsicherheiten wie dem Brexit stark beeinflussen (PR-Gateway, 19.12.2019)
(Mynewsdesk) Studie: Anleger lassen sich von politischen Unsicherheiten wie dem Brexit stark beeinflussen * Neue Forsa-Studie im Auftrag von Santander befragt 1.520 Deutsche ab 18 Jahren nach ihrem Anlageverhalten

Mönchengladbach, 19. Dezember 2019. Die Angst vor einem Geldverlust an der Börse durch internationale Konflikte oder Umbrüche treibt gegenwärtig viele deutsche Anleger um. Das belegt eine aktuelle Forsa-Studie im Auftrag von Santander. 40 Prozent der Aktien- und Fondsanleger la ...

 Privatinsolvenz für Deutsche ab sofort in Irland möglich (PR-Gateway, 04.10.2019)
Viele deutsche haben die Privatinsolvenz bislang in England getätigt. Das geht aufgrund der Brexit nicht mehr, allerdings bietet sich jetzt Irland an.

Kanzlei Relocation Lawyers

Die Privatinsolvenz ist ab sofort für deutsche Staatsbürger in Irland möglich. Seit 2003 haben immer mehr deutsche ihre Privatinsolvenz in England getätigt und von der schnellen Restschuldbefreiung bereits nach 12 Monaten partizipiert. Da En ...

 Nachfahren geflohener Juden fordern die deutsche Staatsbürgerschaft: Trotz Grundgesetz-Vorgaben bleiben über 100 Briten als Kinder und Enkelkinder geflohener jüdischer Mütter bisher ausgeschlosse (RechtsPortal-24-7, 16.07.2019)
Zur deutschen Staatsbürgerschaft von Kindern und Enkelkindern geflohener jüdischer Mütter:

Berlin (ots) - Trotz entsprechender Vorgaben des Grundgesetzes bekommen viele Nachfahren geflohener deutscher Juden keine deutsche Staatsbürgerschaft.

"Einige kämpfen schon seit 20, 30 Jahren um den deutschen Pass", sagte Nick Courtman, der Sprecher der nach dem Artikel im Grundgesetz benannten Gruppe "116" dem "Tagesspiegel" (...).

Er vertritt die Interessen v ...

 5 Gründe einen spezialisierten Yacht-Anwalt zu engagieren (PR-Gateway, 27.05.2019)
Der Bau oder Kauf einer Superyacht ist ein komplexes Unterfangen, bei dem eine Fülle von Parteien und Stakeholder zu integrieren und zu koordinieren sind. Gleichzeitig muss die noch komplexere Phase der Betriebs der Yacht geplant und vorbereitet werden. Dabei ist eine Yacht ein schwimmendes Unternehmen nicht nur in ständig wechselnden, oft wenig kompatiblen Jurisdiktionen, sondern auch mit einem hohen Wechsel und Fluktuationsgrad an Crew-Mitarbeitern, Lieferanten und Dienstleistern. Der Betrieb ...

 Brexit - Folgen für die deutsche Wirtschaft (PR-Gateway, 15.04.2019)
Veranstaltungshinweis zum 19. FALK FORUM

Heidelberg, .1 April 2019 - Der Brexit ist beschlossen. Nur welchen Weg das Vereinigte Königreich wählt, um die Europäische Union zu verlassen, ist weiterhin offen. Auf dem 19. FALK FORUM am 9. April 2019 diskutieren nationale und internationale Experten die wichtigsten Folgen für Politik und Wirtschaft.

Der Brexit betrifft nicht nur grenzüberschreitend tätige Unternehmen. Die Auswirkungen werden auch inländische Firmen und nicht zuletzt die ...

 Privatinsolvenz in nur 12 Monaten in England inklusive Anerkennung in Deutschland und Österreich auf Jahre gesichert (prmaximus, 10.12.2017)
BREXIT für Privatinsolvenz in England folgenlos.
Übergangsfristen bis 2022 garantiert-EU Mitgliedschaft Englands in der EU ist keine Voraussetzung.
Entschuldung in England in nur 12 Monaten damit unverändert attraktiv

Zur Möglichkeit, eine Privatinsolvenz in England in nur 12 Monaten legal und gerichtsfest in England zu durchlaufen,- anstelle in Deutschland oder Österreich-, gab es Befürchtungen, dass diese schuldnerfreundliche Gesetzesregelung, bei einem Austritt von England aus de ...

 Goldpreis als Hoffnungsträger für 2018 (connektar, 21.11.2017)
Experten sehen auch für 2018 Gold als das Metall an, das als Versicherung gegenüber geopolitischen Risiken, Marktunsicherheiten und steigenden Schuldenbergen dient.

Branchenkenner, die beim jährlichen Treffen der LBMA (London Bullion Market Association) befragt wurden, waren positiv gestimmt für den kommenden Verlauf des Goldpreises und auch anderer Edelmetalle. Für Oktober 2018 rechnen sie mit einem Goldpreis von 1369 US-Dollar je Unze. Für Silber prognostizieren sie einen Preis von 21,60 ...

 Goldschmuck unterm Weihnachtsbaum (connektar, 17.11.2017)
Im dritten Quartal ging die Nachfrage nach Goldschmuck weltweit um drei Prozent zurück, vor allem wegen der verhaltenen indischen Nachfrage. Vielleicht...

Vielleicht ändert sich dies im vierten Quartal, wenn Weihnachten naht.

Änderungen bei den indischen Steuergesetzen und Marktregulierungen haben die Kauflust der Inder bezüglich Gold verringert. Gleichzeitig wurden aber kräftig Goldbarren und Goldmünzen in China gekauft - weltweit immerhin ein Anstieg um 17 Prozent. In der ...

 Expertenmeinung: Neue Warnzeichen für Zinswende (connektar, 21.08.2017)
Bauzinsen auf neuem Jahreshoch +++ Talsohle bei Niedrigzinsen scheint überwunden +++ Investoren unter Druck Ein Kommentar von Theodor J. Tantzen

Wer über den Kauf einer Immobilie nachdenkt, wird unweigerlich mit einigen bangen Fragen konfrontiert: Wie hoch werden die Bauzinsen in naher Zukunft noch liegen? Wie lange wird es noch die derzeit so günstige Baufinanzierung geben? Hält das historische Zinstief noch weiter an oder ist die Talsohle allmählich durchschritten? Absolut verlässlich ...

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