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Recht(s) - Seite - News ! Prüfung von Scheinselbstständigkeit - Vertrag und Vertragsdurchführung

Veröffentlicht am Samstag, dem 21. Mai 2016 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
RechtsPortal-24/7.de - Recht & Juristisches |
PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Manche Tätigkeiten nur im Arbeitsverhältnis zu erledigen:

Gewisse Tätigkeiten sind von der Natur der Sache her schon so angelegt, dass sie nicht von einem echten selbstständigen Mitarbeiter ausgeführt werden können. Dazu zählt etwa Arbeit am Fließband, bei der der Mitarbeiter konstant Teil A in Teil B steckt. Dabei besteht keinerlei Freiraum, um auf selbstständiger Basis tätig zu werden. Der Mitarbeiter ist vollständig in das Unternehmen eingegliedert und komplett weisungsgebunden. Der Arbeitnehmer wird zum Beispiel auch nicht einfach eine Stunde früher mit der Arbeit beginnen können, weil das Fließband entweder noch nicht läuft oder aber noch eine vorangegangene Schicht dort tätig ist. Eine vergleichbare Situation ergibt sich bei zahlreichen weiteren Berufen.

So wird auch ein Grundschullehrer kaum als Selbstständiger tätig werden können. Es gilt sich für ihn an den Stundenplan zu halten und demnach eine bestimmte Klasse zu bestimmten Zeiten in bestimmten Fächern zu unterrichten. Darüber hinaus gibt es dann viele Tätigkeiten, bei denen eine Ausführung sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbstständiger möglich ist. Dabei ergeben sich dann die schwierigen Abgrenzungsfälle, bei denen es auf den Vertrag sowie dessen Durchführung ankommt.

Vertrag als Ausgangspunkt:

Als erstes ist bei der Prüfung von Scheinselbstständigkeit, also der Frage ob der freie Mitarbeiter tatsächlich ein Arbeitnehmer ist, der Vertrag zu berücksichtigen.

Richtige Überschrift wählen:

Teilweise ist bereits die Überschrift des Vertrags problematisch. Soll es sich um den Vertrag mit einem freien Mitarbeiter handeln, darf dieser nicht als "Arbeitsvertrag" überschrieben sein.

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern im Vertrag enthalten?

Obwohl der Vertrag mit einem freien Mitarbeiter geschlossen werden sollte, finden sich darin häufig typische Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern wie etwa Urlaub, Regelungen für Abwesenheit und Anwesenheit und Weisungsrechte. Die Überschrift ist dann in solchen Fällen in der Regel nicht mehr maßgeblich, es liegt dadurch bereits ein Arbeitsvertrag vor. Beispiel: wenn man als Überschrift Mietvertrag schreibt und im Vertrag selbst den Verkauf eines Autos zum Kaufpreis von 5000 EUR regelt, handelt es sich um einen Kaufvertrag und nicht um einen Mietvertrag.

Vertragsdurchführung ist maßgeblich:

Selbst wenn der Vertrag selbst keine Hinweise auf ein Arbeitsverhältnis enthält - letztendlich kommt es auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages an. Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 - L 8 R 296/10 -, juris). In der Praxis ergibt sich häufig die Notwendigkeit, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer in das Unternehmen eingegliedert, bzw. diesen detaillierte Weisungen erteilt. Auch wenn dies zunächst vertraglich so nicht vorgesehen war, führt eine entsprechende Durchführung dazu, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Fachanwalt Bredereck hilft:

Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit:

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

Stiftung Warentest:

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.

27.4.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Manche Tätigkeiten nur im Arbeitsverhältnis zu erledigen:

Gewisse Tätigkeiten sind von der Natur der Sache her schon so angelegt, dass sie nicht von einem echten selbstständigen Mitarbeiter ausgeführt werden können. Dazu zählt etwa Arbeit am Fließband, bei der der Mitarbeiter konstant Teil A in Teil B steckt. Dabei besteht keinerlei Freiraum, um auf selbstständiger Basis tätig zu werden. Der Mitarbeiter ist vollständig in das Unternehmen eingegliedert und komplett weisungsgebunden. Der Arbeitnehmer wird zum Beispiel auch nicht einfach eine Stunde früher mit der Arbeit beginnen können, weil das Fließband entweder noch nicht läuft oder aber noch eine vorangegangene Schicht dort tätig ist. Eine vergleichbare Situation ergibt sich bei zahlreichen weiteren Berufen.

So wird auch ein Grundschullehrer kaum als Selbstständiger tätig werden können. Es gilt sich für ihn an den Stundenplan zu halten und demnach eine bestimmte Klasse zu bestimmten Zeiten in bestimmten Fächern zu unterrichten. Darüber hinaus gibt es dann viele Tätigkeiten, bei denen eine Ausführung sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbstständiger möglich ist. Dabei ergeben sich dann die schwierigen Abgrenzungsfälle, bei denen es auf den Vertrag sowie dessen Durchführung ankommt.

Vertrag als Ausgangspunkt:

Als erstes ist bei der Prüfung von Scheinselbstständigkeit, also der Frage ob der freie Mitarbeiter tatsächlich ein Arbeitnehmer ist, der Vertrag zu berücksichtigen.

Richtige Überschrift wählen:

Teilweise ist bereits die Überschrift des Vertrags problematisch. Soll es sich um den Vertrag mit einem freien Mitarbeiter handeln, darf dieser nicht als "Arbeitsvertrag" überschrieben sein.

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern im Vertrag enthalten?

Obwohl der Vertrag mit einem freien Mitarbeiter geschlossen werden sollte, finden sich darin häufig typische Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern wie etwa Urlaub, Regelungen für Abwesenheit und Anwesenheit und Weisungsrechte. Die Überschrift ist dann in solchen Fällen in der Regel nicht mehr maßgeblich, es liegt dadurch bereits ein Arbeitsvertrag vor. Beispiel: wenn man als Überschrift Mietvertrag schreibt und im Vertrag selbst den Verkauf eines Autos zum Kaufpreis von 5000 EUR regelt, handelt es sich um einen Kaufvertrag und nicht um einen Mietvertrag.

Vertragsdurchführung ist maßgeblich:

Selbst wenn der Vertrag selbst keine Hinweise auf ein Arbeitsverhältnis enthält - letztendlich kommt es auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages an. Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 - L 8 R 296/10 -, juris). In der Praxis ergibt sich häufig die Notwendigkeit, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer in das Unternehmen eingegliedert, bzw. diesen detaillierte Weisungen erteilt. Auch wenn dies zunächst vertraglich so nicht vorgesehen war, führt eine entsprechende Durchführung dazu, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Fachanwalt Bredereck hilft:

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Stiftung Warentest:

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.

27.4.2016

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