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Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht

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Recht(s) - Seite - News ! Frank Mingers hilft: So fordern Sie Ihre Beiträge zurück!

Veröffentlicht am Dienstag, dem 12. April 2016 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
connektar: Beiträge jetzt einfach zurückfordern Für die Lebens- und Rentenversicherungen gilt, dass die Policen zwischen 29. Juli im Jahr 1994 und dem 31. Dezember 2007 häufig mit einem bestimmten Fehler...

in der Formulierung des Vertrags belegt sind. Der Fehler bezieht sich auf eine korrekte Belehrung über das Widerspruchsrecht. Dieser Fehler ermöglicht Versicherten nach einer Prüfung eines Experten und meist mithilfe eines Anwaltes eine Rückabwicklung der Police. So erhalten Versicherte den Anlagebetrag und die Zinsen aus der Anlage von einer Versicherung zurück.

Eine Empfehlung spricht sich für junge Verträge aus, deren Rentabilität äußerst gering ist. Auch hier musste über das Widerspruchsrecht ausreichend belehrt worden sein. Hierbei ist die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass ein Vertrag weniger Wert trägt, als die Einzahlung selbst hoch gewesen ist.

Versicherte müssen eine Widerspruchsbelehrung übermittelt bekommen haben und sie muss korrekt in der Formulierung verfasst sein. Beliebte Fehler in der Widerspruchsbelehrung sind beispielsweise ein fehlender Hinweis auf einen Widerspruch per E-Mail oder eine Formulierung darüber, dass eine rechtzeitige Absendung eines Widerspruchs genügt.

Dennoch sollte nicht jeder Versicherte einen Widerspruch fordern. In vielen Versicherungsfällen ist eine Versicherung trotz hoher Kosten sogar wertvoll. Die Entwicklungen der Rendite der Versicherten bleiben nicht selten hinter üblichen Erwartungen zurück. In Aussicht gestellt wurden noch vor einem Abschluss die hohen Zusatzverzinsungen. Meist erhalten Versicherte aber nur einen Garantiezins. Allerdings kommen oft hohe Abschlusskosten und weniger gute Anlagerenditen Zustande. Eine genaue Prüfung sollte zuvor angestellt werden. Möglichkeiten eine Versicherung nicht mehr weiter zu führen sind beispielsweise ein Beleihen oder ein Verkauf einer Lebensversicherung. Eine Kündigung würde bereits deutliche Nachteile schaffen, da hohe Kosten von dem ersparten Betrag abgezogen werden.

Der Widerruf einer Versicherung kommt daher vielen Versicherten gut gelegen. Einige BGH-Urteile entscheiden, dass vielzählige Lebensversicherungskunden nun ihren Vertrag widerrufen dürfen. Entsprechende Urteile sind IV ZR 76/11, IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14. Die Versicherten erhalten laut Gericht nur allein einen Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen, sondern ebenso eine Belehrung über ein Widerspruchsrecht. Eine Widerspruchsbelehrung informiert etwa darüber, dass von Beginn des Vertrags an über 30 Tage hinweg in Schriftform widersprochen werden kann. Verträge, deren Abschluss vor dem 8. Dezember 2004 lag, bestand eine Frist von 14 Tagen. Der Vertrag galt als abgeschlossen, wenn der Kunde dann nichts weiter unternommen hat.

Eine europäische Richtlinie hat dies dem deutschen Recht so vorgeschrieben. Der Verbraucher erhält hier ein unbefristetes Widerspruchsrecht, wenn die folgende Situation vorliegt. Ein Widerspruch ist dann möglich, wenn eine Widerspruchsbelehrung nicht übermittelt wurde und wenn die Formulierung der Belehrung nicht korrekt erfolgt ist. Der Widerspruch ermöglicht die Auszahlung der eingezahlten Beträge und der Zinsen. Lediglich Steuern müssen an das Finanzamt abgeführt werden, aber keine weiteren Gebühren für den Versicherer. Für die Versicherten können mittlerweile bis zu 60 % der Verträge widerrufen werden.

Verträge innerhalb des Zeitraums vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 sind betroffen. Zu den betroffenen Renten- und auch Lebensversicherungen zählen gewöhnliche Verträge ohne Fonds, Riester-Rentenversicherungen, Rürup-Rentenversicherungen und fondsgebundene Verträge. Für andere Versicherungen ist ein Widerspruch aber fraglich. Hierzu zählen Risikolebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Bei diesen sind Widersprüche eine Ausnahme. Die Versicherungen bilden einen relevanten Schutz und es geht nicht um den Aufbau von Ersparnissen. Ein Versicherter sollte seine Versicherung zunächst von einem Profi prüfen lassen. Weitere Ausnahmen sind weiterhin Riester-Banksparpläne und Riester-Fondssparpläne. Diese stehen nicht mit Versicherungen in Zusammenhang.

Das vergessene Zusenden ist der Ausnahmefall. Der Versicherer steht zunächst in der Beweislast. Sie können von dem Versicherer fordern das Zusenden einer Widerspruchsbelehrung zu belegen. Häufiger sind Fehler in den Formulierungen vorhanden. Vor dem 8.12.2004 hatten die Kunden noch zwei Wochen Frist, nun ist in der Widerspruchsbelehrung darzulegen, dass 30 Tage Frist bestehen. Ein Vertrag nach 2002 verlangt eine Widerspruchsbelehrung in Textform. Die Schriftform ist dann nicht mehr wichtig. Auch eine E-Mail kann als ein Widerspruch gelten. Eine Widerspruchsbelehrung muss von der Form her betrachtet von dem übrigen Text abgehoben sein. In den Versicherungsbedingungen darf diese nicht stehen. Ein Fehler in der Versicherungsbedingung muss zunächst einer Prüfung unterzogen werden und schafft gute Chancen.

Versicherte erhalten dann die eingezahlten Beträge zurück. Noch dazu haben sie einen Anspruch auf die Zinsen. Allerdings entstehen trotzdem für diesen Vorgang Kosten. Der Versicherer darf dem Versicherten keine Gebühren abziehen. Allerdings dürfen Steuern abgezogen werden. Eine Verzinsung darf hierbei zwischen vier Prozent und sieben Prozent im Jahr betragen. Ein Versicherer steht dann in der Beweispflicht. Es muss gezeigt werden, dass weniger Zinsen erwirtschaftet sind, als der Versicherte gefordert hat. Ein Versicherter hat allerdings bessere Chancen mit einer Forderung von 4 Prozent, da ein Versicherer sich dann weniger wahrscheinlich wehren wird.

Risikobeiträge werden von gezahlten Beiträgen abgezogen. Diese Kosten sind dem Versicherer entstanden. Für den Todesfall wird zum Beispiel eine Versicherungssumme vereinbart. Vom Versicherer wäre zudem etwa eine Berufsunfähigkeit bezahlt worden. Versicherte erhalten mehr Geld zurück, je weniger zusätzliche Versicherung vertraglich vereinbart ist.

Ein Beispiel ist eine Rentenversicherung mit 100 Euro Monatsbeitrag. Diese mag von 2006 stammen und es wurden 9.600 Euro einbezahlt. Der Vertrag ist aktuell nur 8300 Euro Wert. Ein Abzug von 1300 Euro wäre der Fall. Es ist aber keine Zusatzversicherung enthalten. Sollte ein Versicherter dann 4 Prozent Zinsen im Widerspruch verlangen, würden 9600 Euro mit einem Abzug eines vergleichsweise niedrigen Betrags für Todesfallschutz ausbezahlt. 1.600 Euro Zinsen wären möglich. Ob sich ein Widerspruch lohnt muss zuvor von einem Profi geprüft werden.

Es lohnt sich jüngeren Verträgen zu widersprechen, insbesondere zwischen 2005 und 2007. Diese Verträge sind nicht mehr steuerfrei und der Vertragswert liegt noch unter den eingezahlten Beträgen. Meist leiden solche Verträge auch noch unter Abschlusskosten. So lohnt sich ein Widerspruch zum Beispiel. Wenn Versicherte einen Riester-Vertrag rückabwickeln, müssen sie aber acht geben. Hier geht wiederum Geld bei Zulagen und Steuerrückzahlungen verloren. Eine Riester-Rentenversicherung verlangt stets hohe Abschlusskosten, sodass ein Widerspruch sicher wiederum für Versicherte lohnt. Verträge aus den 90er Jahren versprechen allerdings eine positive Entwicklung trotz hoher Abschlusskosten, sodass eine Rentabilität durchaus gegeben wäre. Weiterhin wird hierbei steuerfrei ausbezahlt. Klassische Kapitallebensversicherungen aus jener Zeit wurden zudem sinnvoll verzinst.

Ein Widerspruch lohnt sich für Versicherte vielmehr dann, wenn kaum zusätzlicher Versicherungsschutz vereinbart wurde. Ein Widerspruch lohnt sich weiterhin, wenn kein Berufsunfähigkeits- oder Unfallschutz in der Versicherung vereinbart ist und wenn keine Todesfallsumme oder eine niedrige Todesfallsumme erhalten. Ein Vertrag mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sollte besser nicht durch einen Widerspruch aufgelöst werden.

Ein Widerspruch ist dennoch allgemein kaum zu beurteilen. Der Wert des Vertrages ist ausschlaggebend, aber davon ist noch keine Beurteilung abzuleiten. Es gibt lediglich Anhaltspunkte, die ein Fachmann dann weitaus besser beurteilen kann. Ein Lebensversicherungsrechner hilft bei einer ersten Beurteilung einer Police. Hohe Beiträge oder ein vertraglicher Wert über 25 000 Euro weisen darauf hin, dass ein Honorarberater einen Vertrag prüfen sollte. Eine Beratung kostet hierfür 150 Euro pro Stunde, wobei der Berater unvoreingenommen berechnet, ob ein Widerspruch lohnt. Ein Honorarberater sollte allerdings nicht mehr als 4 Arbeitsstunden berechnen oder 600 Euro für eine gängige Prüfung verlangen.

Für Versicherte ist es dann möglich Musterschreiben für den Widerspruch zu verwenden. Sollte ein Versicherer einem Widerspruch nicht zustimmen ist ein Anwalt für Versicherungsrecht nötig.

Lesen Sie hier mehr dazu auf Help24 Hier finden Sie Hilfe in Ihrer Nähe: frankmingers.de


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Beiträge jetzt einfach zurückfordern Für die Lebens- und Rentenversicherungen gilt, dass die Policen zwischen 29. Juli im Jahr 1994 und dem 31. Dezember 2007 häufig mit einem bestimmten Fehler...

in der Formulierung des Vertrags belegt sind. Der Fehler bezieht sich auf eine korrekte Belehrung über das Widerspruchsrecht. Dieser Fehler ermöglicht Versicherten nach einer Prüfung eines Experten und meist mithilfe eines Anwaltes eine Rückabwicklung der Police. So erhalten Versicherte den Anlagebetrag und die Zinsen aus der Anlage von einer Versicherung zurück.

Eine Empfehlung spricht sich für junge Verträge aus, deren Rentabilität äußerst gering ist. Auch hier musste über das Widerspruchsrecht ausreichend belehrt worden sein. Hierbei ist die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass ein Vertrag weniger Wert trägt, als die Einzahlung selbst hoch gewesen ist.

Versicherte müssen eine Widerspruchsbelehrung übermittelt bekommen haben und sie muss korrekt in der Formulierung verfasst sein. Beliebte Fehler in der Widerspruchsbelehrung sind beispielsweise ein fehlender Hinweis auf einen Widerspruch per E-Mail oder eine Formulierung darüber, dass eine rechtzeitige Absendung eines Widerspruchs genügt.

Dennoch sollte nicht jeder Versicherte einen Widerspruch fordern. In vielen Versicherungsfällen ist eine Versicherung trotz hoher Kosten sogar wertvoll. Die Entwicklungen der Rendite der Versicherten bleiben nicht selten hinter üblichen Erwartungen zurück. In Aussicht gestellt wurden noch vor einem Abschluss die hohen Zusatzverzinsungen. Meist erhalten Versicherte aber nur einen Garantiezins. Allerdings kommen oft hohe Abschlusskosten und weniger gute Anlagerenditen Zustande. Eine genaue Prüfung sollte zuvor angestellt werden. Möglichkeiten eine Versicherung nicht mehr weiter zu führen sind beispielsweise ein Beleihen oder ein Verkauf einer Lebensversicherung. Eine Kündigung würde bereits deutliche Nachteile schaffen, da hohe Kosten von dem ersparten Betrag abgezogen werden.

Der Widerruf einer Versicherung kommt daher vielen Versicherten gut gelegen. Einige BGH-Urteile entscheiden, dass vielzählige Lebensversicherungskunden nun ihren Vertrag widerrufen dürfen. Entsprechende Urteile sind IV ZR 76/11, IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14. Die Versicherten erhalten laut Gericht nur allein einen Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen, sondern ebenso eine Belehrung über ein Widerspruchsrecht. Eine Widerspruchsbelehrung informiert etwa darüber, dass von Beginn des Vertrags an über 30 Tage hinweg in Schriftform widersprochen werden kann. Verträge, deren Abschluss vor dem 8. Dezember 2004 lag, bestand eine Frist von 14 Tagen. Der Vertrag galt als abgeschlossen, wenn der Kunde dann nichts weiter unternommen hat.

Eine europäische Richtlinie hat dies dem deutschen Recht so vorgeschrieben. Der Verbraucher erhält hier ein unbefristetes Widerspruchsrecht, wenn die folgende Situation vorliegt. Ein Widerspruch ist dann möglich, wenn eine Widerspruchsbelehrung nicht übermittelt wurde und wenn die Formulierung der Belehrung nicht korrekt erfolgt ist. Der Widerspruch ermöglicht die Auszahlung der eingezahlten Beträge und der Zinsen. Lediglich Steuern müssen an das Finanzamt abgeführt werden, aber keine weiteren Gebühren für den Versicherer. Für die Versicherten können mittlerweile bis zu 60 % der Verträge widerrufen werden.

Verträge innerhalb des Zeitraums vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 sind betroffen. Zu den betroffenen Renten- und auch Lebensversicherungen zählen gewöhnliche Verträge ohne Fonds, Riester-Rentenversicherungen, Rürup-Rentenversicherungen und fondsgebundene Verträge. Für andere Versicherungen ist ein Widerspruch aber fraglich. Hierzu zählen Risikolebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Bei diesen sind Widersprüche eine Ausnahme. Die Versicherungen bilden einen relevanten Schutz und es geht nicht um den Aufbau von Ersparnissen. Ein Versicherter sollte seine Versicherung zunächst von einem Profi prüfen lassen. Weitere Ausnahmen sind weiterhin Riester-Banksparpläne und Riester-Fondssparpläne. Diese stehen nicht mit Versicherungen in Zusammenhang.

Das vergessene Zusenden ist der Ausnahmefall. Der Versicherer steht zunächst in der Beweislast. Sie können von dem Versicherer fordern das Zusenden einer Widerspruchsbelehrung zu belegen. Häufiger sind Fehler in den Formulierungen vorhanden. Vor dem 8.12.2004 hatten die Kunden noch zwei Wochen Frist, nun ist in der Widerspruchsbelehrung darzulegen, dass 30 Tage Frist bestehen. Ein Vertrag nach 2002 verlangt eine Widerspruchsbelehrung in Textform. Die Schriftform ist dann nicht mehr wichtig. Auch eine E-Mail kann als ein Widerspruch gelten. Eine Widerspruchsbelehrung muss von der Form her betrachtet von dem übrigen Text abgehoben sein. In den Versicherungsbedingungen darf diese nicht stehen. Ein Fehler in der Versicherungsbedingung muss zunächst einer Prüfung unterzogen werden und schafft gute Chancen.

Versicherte erhalten dann die eingezahlten Beträge zurück. Noch dazu haben sie einen Anspruch auf die Zinsen. Allerdings entstehen trotzdem für diesen Vorgang Kosten. Der Versicherer darf dem Versicherten keine Gebühren abziehen. Allerdings dürfen Steuern abgezogen werden. Eine Verzinsung darf hierbei zwischen vier Prozent und sieben Prozent im Jahr betragen. Ein Versicherer steht dann in der Beweispflicht. Es muss gezeigt werden, dass weniger Zinsen erwirtschaftet sind, als der Versicherte gefordert hat. Ein Versicherter hat allerdings bessere Chancen mit einer Forderung von 4 Prozent, da ein Versicherer sich dann weniger wahrscheinlich wehren wird.

Risikobeiträge werden von gezahlten Beiträgen abgezogen. Diese Kosten sind dem Versicherer entstanden. Für den Todesfall wird zum Beispiel eine Versicherungssumme vereinbart. Vom Versicherer wäre zudem etwa eine Berufsunfähigkeit bezahlt worden. Versicherte erhalten mehr Geld zurück, je weniger zusätzliche Versicherung vertraglich vereinbart ist.

Ein Beispiel ist eine Rentenversicherung mit 100 Euro Monatsbeitrag. Diese mag von 2006 stammen und es wurden 9.600 Euro einbezahlt. Der Vertrag ist aktuell nur 8300 Euro Wert. Ein Abzug von 1300 Euro wäre der Fall. Es ist aber keine Zusatzversicherung enthalten. Sollte ein Versicherter dann 4 Prozent Zinsen im Widerspruch verlangen, würden 9600 Euro mit einem Abzug eines vergleichsweise niedrigen Betrags für Todesfallschutz ausbezahlt. 1.600 Euro Zinsen wären möglich. Ob sich ein Widerspruch lohnt muss zuvor von einem Profi geprüft werden.

Es lohnt sich jüngeren Verträgen zu widersprechen, insbesondere zwischen 2005 und 2007. Diese Verträge sind nicht mehr steuerfrei und der Vertragswert liegt noch unter den eingezahlten Beträgen. Meist leiden solche Verträge auch noch unter Abschlusskosten. So lohnt sich ein Widerspruch zum Beispiel. Wenn Versicherte einen Riester-Vertrag rückabwickeln, müssen sie aber acht geben. Hier geht wiederum Geld bei Zulagen und Steuerrückzahlungen verloren. Eine Riester-Rentenversicherung verlangt stets hohe Abschlusskosten, sodass ein Widerspruch sicher wiederum für Versicherte lohnt. Verträge aus den 90er Jahren versprechen allerdings eine positive Entwicklung trotz hoher Abschlusskosten, sodass eine Rentabilität durchaus gegeben wäre. Weiterhin wird hierbei steuerfrei ausbezahlt. Klassische Kapitallebensversicherungen aus jener Zeit wurden zudem sinnvoll verzinst.

Ein Widerspruch lohnt sich für Versicherte vielmehr dann, wenn kaum zusätzlicher Versicherungsschutz vereinbart wurde. Ein Widerspruch lohnt sich weiterhin, wenn kein Berufsunfähigkeits- oder Unfallschutz in der Versicherung vereinbart ist und wenn keine Todesfallsumme oder eine niedrige Todesfallsumme erhalten. Ein Vertrag mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sollte besser nicht durch einen Widerspruch aufgelöst werden.

Ein Widerspruch ist dennoch allgemein kaum zu beurteilen. Der Wert des Vertrages ist ausschlaggebend, aber davon ist noch keine Beurteilung abzuleiten. Es gibt lediglich Anhaltspunkte, die ein Fachmann dann weitaus besser beurteilen kann. Ein Lebensversicherungsrechner hilft bei einer ersten Beurteilung einer Police. Hohe Beiträge oder ein vertraglicher Wert über 25 000 Euro weisen darauf hin, dass ein Honorarberater einen Vertrag prüfen sollte. Eine Beratung kostet hierfür 150 Euro pro Stunde, wobei der Berater unvoreingenommen berechnet, ob ein Widerspruch lohnt. Ein Honorarberater sollte allerdings nicht mehr als 4 Arbeitsstunden berechnen oder 600 Euro für eine gängige Prüfung verlangen.

Für Versicherte ist es dann möglich Musterschreiben für den Widerspruch zu verwenden. Sollte ein Versicherer einem Widerspruch nicht zustimmen ist ein Anwalt für Versicherungsrecht nötig.

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 Rund um die Uhr sicher mit Wächter Sicherheitsdienste (PR-Gateway, 09.04.2024)


Sicherheit spielt in Deutschland eine große Rolle. Dabei muss es nicht immer um das eigene Leben gehen oder die Sorge vor Einbrechern. Von leerstehenden Baustellen können Materialien entwendet, wertvolle Kunstobjekte bei Ausstellungen beschädigt werden. Auf Großveranstaltungen sind Streitigkeiten zwischen Gästen keine Seltenheit, bei VIP-Events kompetente Fahrdienste unerlässlich. Für all diese Aufgaben stehen Security-Firmen bereit. Doch die Auswahl ist groß - und sicher fühlt sich ...

 Sorgerechtsentscheidung: Minderjährige Mutter kann Beschwerde einlegen (PR-Gateway, 25.03.2024)


(DAV). Hat das Familiengericht entschieden, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen, kommt es vor, dass der andere Elternteil nicht einverstanden ist. Er kann dann Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen - auch wenn er noch minderjährig ist, kann er das selbst tun.



Das Familiengericht hatte dem Vater des rund einjährigen Kinds das alleinige Sorgerecht übertragen. Die minderjährige Mu ...

 Der Ehevertrag für Unternehmer und Gesellschafter (PR-Gateway, 21.03.2024)
Unternehmerehevertrag: Warum ein Ehevertrag für verheiratete Unternehmer und Gesellschafter dringend zu empfehlen ist, erklärt Bettina Selzer, Notarin in Frankfurt in einem neuen Fachbeitrag

Frankfurt, 21. März 2024 - Ohne einen Ehevertrag leben Verheiratete in Deutschland automatisch im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Oftmals spiegelt diese die individuellen Interessen der Eheleute jedoch nicht wider. Ganz besonders gilt dies für Unternehmer und Anteilseigner von Ge ...

 Josip Heit, GSB Gold Standard Corporation, der Erfolg eines Finanzgenies und 40 Tageszeitungen auf allen Kontinenten (PR-Gateway, 18.03.2024)


Josip Heit ist Vorstandsvorsitzender der GSB Gold Standard Konzerngruppe und sorgt seit Jahren für mediale und öffentliche Aufmerksamkeit, nicht nur durch große Immobilienprojekte.

Hierbei ist die Karriere von Heit gekennzeichnet durch visionäre Führung, strategische Weitsicht und vor allem einem unerschütterlichen Engagement für finanziellen Weitblick.



Vieles, was man über Josip Heit weltweit lesen kann, polarisiert! Für die einen ist Josip Heit ein finan ...

 GDL verteidigt sich erneut erfolgreich gegen Deutsche Bahn mit MOOG (PR-Gateway, 12.03.2024)
Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigt Streikrecht der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

Frankfurt/Darmstadt, 12. März 2024 - Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) verteidigt sich erneut erfolgreich mit Unterstützung der Darmstädter Wirtschaftskanzlei MOOG Partnerschaftsgesellschaft in zwei Instanzen vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und vor dem Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) gegen einen Eilantrag des Deutsche-Bahn-Arbeitgeberverbands AGV MOVE. Die ...

 Der größte Insolvenzfall der britischen Geschichte (bujare_hoxha, 28.04.2022)

Der größte Privat-Insolvenzfall in der britischen Geschichte


Einst bezahlte er über 80 Millionen Schweizer Franken für die Hochzeitsfeier seiner Tochter, heute hat er Schulden in Milliardenhöhe angehäuft. Wie Pramod Mittal zum grössten Privat-Insolvenzfall der britischen Geschichte wurde und man an seinem aktuellen Beispiel sehen kann, dass Verschuldung jeden treffen kann, lesen Sie in diesem Artikel.


Schuldenberg in Höhe von über 3 Milliarden S ...

 Esther Omlin über das Wirtschaftsrecht und jährliche Berichterstattungspflichten über nicht monetäre Belange (prmaximus, 22.09.2021)
Esther Omlin berichtet, dass durch die Zustimmung zum mittelbaren Gegenentwurf hinsichtlich der Konzernverantwortungsinitiative erstmals verpflichtende Gesetzesvorgaben zur näheren Bestimmung der Unternehmensverantwortung im Bereich der Menschenrechte durch Änderung des Obligationenrechts und Strafgesetzbuchs in die Schweizer Rechtsordnung aufgenommen werden.

Neu eingeführt werden für in der Schweiz ansässigen Firmen die jährliche Pflich ...

 Esther Omlin über Urkundenfälschung - Gesetze und Strafen in der Schweiz (prmaximus, 22.09.2021)
Dokumente bestimmen das Leben eines jeden Menschen, verrät Dr. Esther Omlin. Dazu gehören die Schulzeugnisse, Ausweisdokumente, Verträge und vieles mehr. Kurz gesagt: Urkunden bescheinigen den beruflichen Werdegang, die Staatsangehörigkeit, den Versicherungsschutz und so ziemlich alles, was einen Menschen ausmacht. Jeder verlässt sich darauf, dass die ausgehändigten oder auch vorgelegten Dokumente richtig sind und auf korrektem Wege erstellt wu ...

 LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.12.2020 – 2-13 O 131/20) – Fehlende geschlechtsneutrale Option im Bestellvorgang eines Onlineshops (juskanzlei, 17.02.2021)
Sachverhalt

Die im vorliegenden Fall klagende Person besitzt eine nicht binäre Geschlechtsidentität. Die beklagte Person vertreibt Produkte und Dienstleistungen über das Internet.

Die Website der beklagten Person setzte beim Abschluss eines jeden Kaufvorganges voraus, dass der Kaufwillige entweder die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auswählt. Eine geschlechtsneutrale Option stand nicht zur Auswahl, die Angabe konnte auch nicht offen gelassen werden, um den Bestellvorg ...

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