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Recht(s) - Seite - News ! Warum Arbeitgeber die Internetnutzung zu privaten Zwecken ausdrücklich regeln sollten

Veröffentlicht am Freitag, dem 18. Dezember 2015 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
RechtsPortal-24/7.de - Recht & Juristisches |
PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Viele Arbeitgeber gestatten die Internetnutzung zu privaten Zwecken, ohne ausdrückliche Regeln hierfür zu vereinbaren. Das wirft in der Praxis eine Vielzahl von Problemen auf.

Datenschutz bei gestatteter Privatnutzung hindert Arbeitsablauf:

Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel die Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse auch für private Zwecke gestattet, muss er den Datenschutz beachten. Er darf dann nicht ohne weiteres auf den Dienst-Account zugreifen. In nicht vorhergesehenen Krankheitsfällen oder bei einer Urlaubsvertretung des Arbeitnehmers kann dies zu erheblichen organisatorischen Problemen führen.

Exzessive Privatnutzung kann nur eingeschränkt überprüft werden:

Der vom Arbeitgeber in den Fällen der gestatteten Privatnutzung zu beachtenden Datenschutz gestattet nur eine eingeschränkte Überprüfung des Nutzungsverhaltens des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit. Arbeitnehmer, die privat im Internet surfen, arbeiten nicht. Dieser Arbeitszeitbetrug muss zum Beispiel bei einer Kündigung vom Arbeitgeber bewiesen werden. Dabei kann der Datenschutz im Wege stehen.

Gefährliche Äußerungen von Arbeitnehmern über den Arbeitgeber:

Arbeitnehmer sind regelmäßig in den sozialen Netzwerken, zum Beispiel auf Facebook unterwegs. Hierbei werden häufig ohne Arglist die verschiedensten Äußerungen über den Arbeitgeber verbreitet. Auch positive Äußerungen können hierbei für den Arbeitgeber gefährlich werden. So gab es Fälle, in denen Wettbewerber den Arbeitgeber wegen unseriöser Äußerungen der Arbeitnehmer in den sozialen Netzwerken wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Anspruch nahmen.

Schädliche Äußerungen von Arbeitnehmern in den sozialen Netzwerken:

Gerade im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingskrise kam es in der Vergangenheit häufiger zu rassistischen Äußerungen von Arbeitnehmern in den sozialen Netzwerken. Diese wiederum wurden von anderen Internetnutzern öffentlich gemacht. Soweit die Arbeitnehmer dann ihren Arbeitgeber auf der Facebook-Seite angegeben hatten, wurde der Bezug zum Arbeitgeber schnell hergestellt. Solche Zusammenhänge können das Image der Firma extrem beschädigen.

Internetnutzung umfassend regeln:

Arbeitgeber, die in diesem Zusammenhang künftig Probleme vermeiden sollten, sollten unbedingt im Arbeitsvertrag die Internetnutzung regeln. Es empfiehlt sich in der Regel, die private Internetnutzung (wie übrigens auch die private Telefonnutzung des Dienstanschlusses) nur für dringende Ausnahmefälle zu gestatten. Arbeitnehmer sollten auch im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten auf zu beachtende Standards hingewiesen werden.

Besonderer Regelungsbedarf bei notwendiger dienstlicher Nutzung der sozialen Netzwerke:

Häufig sind Arbeitnehmer im ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers in den sozialen Netzwerken unterwegs. Auch hier sollten klare Regelungen zum Kommunikationsverhalten vorab vereinbart werden.

Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung:

Es empfiehlt sich, solche Regelungen unbedingt im Arbeitsvertrag aufzunehmen. Gegebenenfalls kann hierfür auch eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen werden. Arbeitgeber die eine solche Regelung noch nicht im Unternehmen eingeführt werden haben, ist dringend eine Nachholung anzuraten.

Wir beraten Arbeitgeber bundesweit zur Gestaltung von Arbeitsverträgen und Vereinbarungen über die Nutzung des Internets bzw. Telefons. Weiter beraten und vertreten wir in allen Fällen von Kündigungen von Arbeitnehmern.

25.11.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Viele Arbeitgeber gestatten die Internetnutzung zu privaten Zwecken, ohne ausdrückliche Regeln hierfür zu vereinbaren. Das wirft in der Praxis eine Vielzahl von Problemen auf.

Datenschutz bei gestatteter Privatnutzung hindert Arbeitsablauf:

Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel die Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse auch für private Zwecke gestattet, muss er den Datenschutz beachten. Er darf dann nicht ohne weiteres auf den Dienst-Account zugreifen. In nicht vorhergesehenen Krankheitsfällen oder bei einer Urlaubsvertretung des Arbeitnehmers kann dies zu erheblichen organisatorischen Problemen führen.

Exzessive Privatnutzung kann nur eingeschränkt überprüft werden:

Der vom Arbeitgeber in den Fällen der gestatteten Privatnutzung zu beachtenden Datenschutz gestattet nur eine eingeschränkte Überprüfung des Nutzungsverhaltens des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit. Arbeitnehmer, die privat im Internet surfen, arbeiten nicht. Dieser Arbeitszeitbetrug muss zum Beispiel bei einer Kündigung vom Arbeitgeber bewiesen werden. Dabei kann der Datenschutz im Wege stehen.

Gefährliche Äußerungen von Arbeitnehmern über den Arbeitgeber:

Arbeitnehmer sind regelmäßig in den sozialen Netzwerken, zum Beispiel auf Facebook unterwegs. Hierbei werden häufig ohne Arglist die verschiedensten Äußerungen über den Arbeitgeber verbreitet. Auch positive Äußerungen können hierbei für den Arbeitgeber gefährlich werden. So gab es Fälle, in denen Wettbewerber den Arbeitgeber wegen unseriöser Äußerungen der Arbeitnehmer in den sozialen Netzwerken wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Anspruch nahmen.

Schädliche Äußerungen von Arbeitnehmern in den sozialen Netzwerken:

Gerade im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingskrise kam es in der Vergangenheit häufiger zu rassistischen Äußerungen von Arbeitnehmern in den sozialen Netzwerken. Diese wiederum wurden von anderen Internetnutzern öffentlich gemacht. Soweit die Arbeitnehmer dann ihren Arbeitgeber auf der Facebook-Seite angegeben hatten, wurde der Bezug zum Arbeitgeber schnell hergestellt. Solche Zusammenhänge können das Image der Firma extrem beschädigen.

Internetnutzung umfassend regeln:

Arbeitgeber, die in diesem Zusammenhang künftig Probleme vermeiden sollten, sollten unbedingt im Arbeitsvertrag die Internetnutzung regeln. Es empfiehlt sich in der Regel, die private Internetnutzung (wie übrigens auch die private Telefonnutzung des Dienstanschlusses) nur für dringende Ausnahmefälle zu gestatten. Arbeitnehmer sollten auch im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten auf zu beachtende Standards hingewiesen werden.

Besonderer Regelungsbedarf bei notwendiger dienstlicher Nutzung der sozialen Netzwerke:

Häufig sind Arbeitnehmer im ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers in den sozialen Netzwerken unterwegs. Auch hier sollten klare Regelungen zum Kommunikationsverhalten vorab vereinbart werden.

Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung:

Es empfiehlt sich, solche Regelungen unbedingt im Arbeitsvertrag aufzunehmen. Gegebenenfalls kann hierfür auch eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen werden. Arbeitgeber die eine solche Regelung noch nicht im Unternehmen eingeführt werden haben, ist dringend eine Nachholung anzuraten.

Wir beraten Arbeitgeber bundesweit zur Gestaltung von Arbeitsverträgen und Vereinbarungen über die Nutzung des Internets bzw. Telefons. Weiter beraten und vertreten wir in allen Fällen von Kündigungen von Arbeitnehmern.

25.11.2015

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