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Recht(s) - Seite - News ! Mietrecht: Beleidigung des Vermieters auf Facebook - Kündigung des Mietverhältnisses?

Veröffentlicht am Freitag, dem 10. Juli 2015 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
RechtsPortal-24/7.de - Recht & Juristisches |
Freie-PM.de: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Nicht selten gibt es im Laufe eines Mietverhältnisses irgendwann gewisse Meinungsverschiedenheiten oder Streit zwischen Vermieter und Mieter. Dann kann der Ton auch durchaus mal etwas rauer werden. Problematisch allerdings für Mieter: wer den Vermieter angreift, kann sich unter Umständen einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung ausgesetzt sehen.

Jedenfalls bei Angriffen körperlicher Natur gibt es da keine Zweifel. Schwieriger ist die Frage, wann eine Beleidigung als Kündigungsgrund ausreicht und noch schwieriger die Frage, ob dies auch für Beleidigungen auf Facebook gilt.

Beleidigungen des Vermieters als Kündigungsgrund:

Eine schwerwiegende Beleidigung, kann, zumindest wenn sie von einer Drohung begleitet ist, nach Meinung einiger Gerichte Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sein.

So stellt die Bezeichnung des Hausmeisters als "Hurensohn" und die Drohung, ihm "in den Mund zu scheißen und ihn umzubringen", ohne weiteres einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB dar (AG Neukölln, Urteil vom 22. April 2009 - 16 C 481/08 - juris).

Handelt es sich um Beleidigungen ohne weitere Bedrohung, verlangen die Gerichte regelmäßig eine gewisse Schwere der Beleidigung. So zum Beispiel das Landgericht Potsdam: Beleidigung und üble Nachrede sind Vertragsverletzungen, die zur Kündigung berechtigen, wenn sie einen gewissen Schweregrad erreichen und die Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis führt, dass die Fortsetzung des Mietvertrags unzumutbar ist (LG Potsdam, Urteil vom 17. August 2011 - 4 S 193/10 -, juris).

Ähnlich auch das Amtsgericht München, wonach jedenfalls eine massive Ehrverletzung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (AG München, Urteil vom 09. August 2013 - 411 C 8027/13 -, juris).

Berücksichtigung der Gesamtumstände:

Die Gerichte berücksichtigen dabei auch stets die Gesamtumstände und dabei insbesondere, ob der Vermieter durch sein Verhalten die Beleidigungen irgendwie veranlasst hat: Eine (ordentliche) Kündigung des Mietvertrags ist gerechtfertigt, wenn der Mieter ohne entsprechende Beweise behauptet, der Vermieter habe ein "Hauswartsystem nach Stasi- oder Gestapoart eingeführt" und ein Aufsichtsratsmitglied der Genossenschaft lebe seinen Hass auf Heimatvertriebene aus und hierzu kein ansatzweise nachvollziehbarer Grund vorlag (LG Ansbach, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 1 S 1252/12 -, juris).

Beleidigung von vermieternahen Personen kann eine Kündigung begründen

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses kann gegeben sein, wenn der Mieter den Vermieter, dessen Stellvertreter, Beauftragten oder Mitarbeiter, den Hausverwalter oder andere Hausbewohner beleidigt (AG München, Urteil vom 07. Februar 2013 - 411 C 25348/12 -, juris).

Beleidigung in den sozialen Medien (Facebook, Twitter und Co.):

Während im Arbeitsrecht Beleidigungen des Vermieters in den sozialen Netzwerken regelmäßig als besonders erschwerend, weil öffentlich, gewertet werden, verdient die Kündigung im Mietrecht eine andere, differenziertere Betrachtung.

Beleidigung auf ausdrückliche Einladung des Vermieters:

Hier muss zunächst unterschieden werden, ob der Vermieter in den sozialen Netzwerken ausdrücklich zu Bewertungen und damit auch zur Kritik auffordert. Im Mietrecht versuchen viele Hausverwaltungen, das Internet als Marketinginstrument zur besseren Vermietung ihres Bestandes einzusetzen. Wenn Vermieter hier Kritikmöglichkeiten ausdrücklich öffentlich ermöglichen, müssen sie auch ein etwas dickeres Fell zeigen. Der Vermieter muss unter Umständen auch strafrechtlich relevante Beleidigungen hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg jüngst in einem Urteil bestätigt:

Die Bezeichnung von Mitarbeitern des Vermieters als "faul" und "talentfreie Abrissbirne" durch den Mieter stellen allenfalls Beleidigungen im unteren Spektrum denkbarer Beleidigungen dar und können weder eine ordentliche noch einen außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen (AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - 216 C 461/14 -, juris).

In diesem Fall hatte die Vermieterin auf ihrer Homepage einen Link zu einer Facebook-Seite gesetzt, auf der Mieter der Klägerin Bewertungen abgeben konnten. Auf der Facebook-Seite gab es dann bereits zahlreiche, zum Teil heftige Beschwerden anderer Mieter. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in diesem Fall den Vermieter quasi für die von ihm hergestellte Öffentlichkeit haftbar gemacht: Zum anderen durften die Beklagten im Hinblick auf die zahlreichen, zum Teil in sehr heftigem Ton geführten, Beschwerden auf der Facebook-Seite der Klägerin davon ausgehen, dass die Klägerin entsprechende Äußerungen nicht als kündigungsrelevant ansehen würde. Dies gilt umso mehr, als sich zumindest eine von den Beklagten zitierten Äußerungen auch auf einen konkreten Mitarbeiter der Klägerin bezieht (AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - 216 C 461/14 -, juris).

Beleidigung ohne ausdrückliche Einladung des Vermieters:

Wird die Beleidigung im Internet öffentlich gemacht, ohne dass der Vermieter hierzu eine Basis geschaffen hat, ergeben sich keine entlastenden Umstände für den Mieter. Im Gegenteil: die Beleidigung ist dann öffentlich und sogar einer besonders großen Zahl von Menschen zugänglich. Hier müsste eine Beleidigung dann sogar als besonders schwerwiegend gewertet werden. Ob sich ein Mieter auf den grundsätzlich raueren Ton im Internet berufen kann, wage ich zu bezweifeln. Zum einen sind die Richter im Allgemeinen eher online-schüchtern, jedenfalls keine Internetpioniere. Zum anderen stellt sich auch die Frage, ob die Gesellschaft es so einfach hinnehmen muss, dass sich in einem bestimmten Bereich andere Sitten herausbilden. Natürlich sind Gebräuche im Rahmen der Bewertung des Verschuldens eines Mieters zu berücksichtigen. Aus den oben genannten Gründen wird man sich als Mieter darauf aber eher nicht verlassen können.

Fazit: Beleidigungen sind auch und gerade in den sozialen Netzwerken gefährlich für den Bestand des Mietverhältnisses.

Fachanwaltstipp Mieter:

Mietern ist dringend davon abzuraten, Vermieter oder dem Vermieter nahe Person wie Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungspersonal verbal anzugreifen. Das gilt erst recht in den sozialen Netzwerken. Bleiben Sie sachlich, auch wenn der Vermieter seinerseits schwere Vertragsverstöße begeht. Sie haben vertragliche Rechte, die sie ihrerseits notfalls vor Gericht durchsetzen können.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Vermieter sollten den Gebrauch der sozialen Netzwerke als Marketinginstrument genau überlegen. Wie der Fall des Amtsgerichts Charlottenburg deutlich zeigt, kann so etwas auch schwer nach hinten losgehen. Im Allgemeinen braucht man schon sehr viele zufriedene Mieter, um im Internet ein positives Bild abzugeben. Ich gebe seit vielen Jahren im Internet kostenlose Ratschläge, wenn ich die teilweise extremen Kommentare und Bewertungen sehe, möchte ich manchmal die Kommentarfunktion lieber abschalten. Die freundlichen Bemerkungen werden wiederum insgesamt weniger wahrgenommen.

10.7.2015

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

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Mail: fachanwalt@mietrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen

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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Nicht selten gibt es im Laufe eines Mietverhältnisses irgendwann gewisse Meinungsverschiedenheiten oder Streit zwischen Vermieter und Mieter. Dann kann der Ton auch durchaus mal etwas rauer werden. Problematisch allerdings für Mieter: wer den Vermieter angreift, kann sich unter Umständen einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung ausgesetzt sehen.

Jedenfalls bei Angriffen körperlicher Natur gibt es da keine Zweifel. Schwieriger ist die Frage, wann eine Beleidigung als Kündigungsgrund ausreicht und noch schwieriger die Frage, ob dies auch für Beleidigungen auf Facebook gilt.

Beleidigungen des Vermieters als Kündigungsgrund:

Eine schwerwiegende Beleidigung, kann, zumindest wenn sie von einer Drohung begleitet ist, nach Meinung einiger Gerichte Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sein.

So stellt die Bezeichnung des Hausmeisters als "Hurensohn" und die Drohung, ihm "in den Mund zu scheißen und ihn umzubringen", ohne weiteres einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB dar (AG Neukölln, Urteil vom 22. April 2009 - 16 C 481/08 - juris).

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Ähnlich auch das Amtsgericht München, wonach jedenfalls eine massive Ehrverletzung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (AG München, Urteil vom 09. August 2013 - 411 C 8027/13 -, juris).

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Die Gerichte berücksichtigen dabei auch stets die Gesamtumstände und dabei insbesondere, ob der Vermieter durch sein Verhalten die Beleidigungen irgendwie veranlasst hat: Eine (ordentliche) Kündigung des Mietvertrags ist gerechtfertigt, wenn der Mieter ohne entsprechende Beweise behauptet, der Vermieter habe ein "Hauswartsystem nach Stasi- oder Gestapoart eingeführt" und ein Aufsichtsratsmitglied der Genossenschaft lebe seinen Hass auf Heimatvertriebene aus und hierzu kein ansatzweise nachvollziehbarer Grund vorlag (LG Ansbach, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 1 S 1252/12 -, juris).

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Beleidigung in den sozialen Medien (Facebook, Twitter und Co.):

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Hier muss zunächst unterschieden werden, ob der Vermieter in den sozialen Netzwerken ausdrücklich zu Bewertungen und damit auch zur Kritik auffordert. Im Mietrecht versuchen viele Hausverwaltungen, das Internet als Marketinginstrument zur besseren Vermietung ihres Bestandes einzusetzen. Wenn Vermieter hier Kritikmöglichkeiten ausdrücklich öffentlich ermöglichen, müssen sie auch ein etwas dickeres Fell zeigen. Der Vermieter muss unter Umständen auch strafrechtlich relevante Beleidigungen hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg jüngst in einem Urteil bestätigt:

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In diesem Fall hatte die Vermieterin auf ihrer Homepage einen Link zu einer Facebook-Seite gesetzt, auf der Mieter der Klägerin Bewertungen abgeben konnten. Auf der Facebook-Seite gab es dann bereits zahlreiche, zum Teil heftige Beschwerden anderer Mieter. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in diesem Fall den Vermieter quasi für die von ihm hergestellte Öffentlichkeit haftbar gemacht: Zum anderen durften die Beklagten im Hinblick auf die zahlreichen, zum Teil in sehr heftigem Ton geführten, Beschwerden auf der Facebook-Seite der Klägerin davon ausgehen, dass die Klägerin entsprechende Äußerungen nicht als kündigungsrelevant ansehen würde. Dies gilt umso mehr, als sich zumindest eine von den Beklagten zitierten Äußerungen auch auf einen konkreten Mitarbeiter der Klägerin bezieht (AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - 216 C 461/14 -, juris).

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10.7.2015

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Kehl, 23. April 2024. Die europaweit führende Energieberatung ECG Energie Consulting GmbH aus Kehl hat jetzt ihre ECG Akademie gestartet, die online unter www.energie-consulting.com/akademie/ erreichbar ist. Die ECG Akademie richtet sich mit einem modularen Angebot an Webinaren, Online-Schulungen und Workshops direkt an Entscheider i ...

 Fehlende Angaben im Versorgungsausgleich: Anordnung des Gerichts muss verständlich sein (PR-Gateway, 25.03.2024)


(DAV). Ehepartner haben bei der Scheidung eine Pflicht zur Mitwirkung beim Versorgungsausgleich. Verweigert einer der beiden dies, kann ein Zwangsgeld drohen. Fehlen Angaben eines Partners, muss das Familiengericht klar und unmissverständlich darlegen, was es von diesem erwartet.



Das Versicherungskonto des Manns bei der Deutschen Rentenversicherung wies ungeklärte Zeiten auf. Das Amtsgericht wies ihn a ...

 Weihnachtsfeiern: Umsatzsteuerliche Fallstricke (PR-Gateway, 11.03.2024)
Weihnachtsfeiern sind ein beliebter Anlass, um das Betriebsklima zu stärken und die Mitarbeiter zu motivieren. Doch bei der steuerlichen Behandlung von Weihnachtsfeiern lauern einige Fallstricke.

Lohnsteuerliche Behandlung



Lohnsteuerlich sind Weihnachtsfeiern grundsätzlich steuerfrei, wenn sie im Rahmen einer Betriebsveranstaltung stattfinden. Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung dürfen dabei pro Arbeitnehmer und Veranstaltung 110 Euro (ab 2024: 150 Euro) nicht ...

 EUGENIE SCHWARZWALD X STEIGENBERGER HOTEL HERRENHOF (PR-Gateway, 07.03.2024)
TEA TIME À LA EUGENIE IN BeLAS WOHNZIMMER & BAR

Das Steigenberger Hotel Herrenhof feiert den Internationalen Frauentag 2024 ab dem 8. März 2024 mit einer Reminiszenz an die Pionierin der Mädchenbildung: Eugenie Schwarzwald. In Belas Wohnzimmer & Bar: mit einer kunstvollen Ausstellung, einer luxuriösen Tea Time à la Eugenie, mit Eugenies NOgroni und im ganzen Haus vor und hinter den Kulissen, getreu dem Motto der Vereinten Nationen 2024 zum Welt-Frauen-Tag: "Invest in Women: Accelerate ...

 Tief – ein Thriller von Karin Pfolz (Kummer, 19.10.2022)
Die Wiener Innenstadt als Schauplatz krimineller Machenschaften zeigt sich nicht nur zu ebener Erde, sondern offenbart auch ihre Tiefen.
Katrina ahnt nicht, dass ihre Freizeitbeschäftigung einen längst vergessenen Betrug zu Tage bringt. Es beginnt von Neuem, das Spiel der Macht zwischen zwei Familien und für die davor Flüchtende eine Hetzjagd durch die ober- und unterirdischen Straßen von Wien.
Jedoch nicht nur die Gefahr, sondern auch der Bruch in ihrer Beziehung, der sie in der ...

 Impfpflicht und Ethikrat (Pater_Lingen, 04.02.2022)
»Andreas Lob-Hüdepohl, katholischer Theologe und Mitglied des Deutschen Ethikrates, hat noch einmal für eine allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus geworben. Sie sei zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, weil man nicht auf freiwilliger Basis das Ziel erreicht habe, genug Menschen zu impfen, so Lob-Hüdepohl. Man wisse heute, dass eine Durchimpfungsrate von 90 bis 95 Prozent nötig sei. Es sei der Fall, "dass wir nicht alle in einer kurzen, erforderlichen Zeit überzeugen können".« (Ethikrat-Mi ...

 Strafverfahren zur Corona-Testpflicht weiterhin ohne Aktenzeichen (Pater_Lingen, 20.12.2021)
Im Strafverfahren ohne Aktenzeichen wegen Berufsverbots (Strafanzeige v. 06.12.2021) teilt Zahnärztin Dr. Esther Lingen mit: Die Existenzgrundlage für meine Zahnarztpraxis ist zerstört. Die Justiz hat trotz mehrfacher Schreiben die dringend notwendige Hilfeleistung gegen das Berufsverbot unterlassen. Damit bin ich nun in die Arbeitslosigkeit gezwungen worden und muss meine Zulassung als Zahnärztin zurückgeben. Es ist eine Lüge, positive PCR-Tests mit Infektionen gleichzusetzen. Es ist eine Lüge, ...

 Baurecht - Das gibt es zu beachten (prmaximus, 14.09.2021)
Grund und Boden sind teuer, weiß Dr. Patrick Stach. Dennoch ist der Traum vom eigenen Haus nicht gebrochen. Daher nutzen viele Leute die Möglichkeit, auf einem fremden Grundstück, mit Erlaubnis des Grundstückeigentümers, ein Haus zu errichten. Jedoch gibt es hier einige Dinge zu beachten, die bei Nichtbeachtung schnell den Traum vom eigenen Haus zu einem Albtraum werden lassen. Was es genau zu beachtet gibt, haben wir bei Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach von der  Dr. Esther Omlin - Netzwerk für Wirtschaftsstrafrecht in Luzern (prmaximus, 25.07.2021)
Das Wirtschaftsstrafrecht gehört zu den dynamischsten Rechtsbereichen der heutigen Zeit. Bedingt durch die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und zur Eindämmung des Terrorismus wurden im Laufe der letzten Jahre zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen erlassen. Diese beziehen sich sowohl auf nationale und internationale Wirtschaftsaspekte. Zu den neuen Bestimmungen gehören zahlreiche Gesetzesvorgaben zu den Themen Vermögensdelikte, Cyberkriminalität, Korruption und Geldwäscherei. Esther Om ...

 Legen Sie das Smartphone zur Seite und lesen stattdessen ein Buch (Kummer, 24.06.2021)
Legen Sie das Smartphone zur Seite und lesen stattdessen ein Buch, denn Bücher sind zeitlos, haben Herz, Seele und verzaubern. Probieren Sie es aus. Sonst entgeht Ihnen etwas.

Buchtipps:
Nudeln mit Soße: Eine ganz normale Familie
So gebräuchlich es in einigen Haushalten ist, Nudeln mit Soße zuzubereiten, so alltäglich verläuft auch das Leben der Familie Wiesel.
Oder etwa doch nicht?
Bei fünf Kindern und diversen Haustieren sind Verwicklungen im Leben de ...

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