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Recht(s) - Seite - News ! Kapitalmarktrecht: AAA begrüßt Initiative von Finanzminister Schäuble zum Anlegerschutz !

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 17. März 2010 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz - Deutschlands größte Vereinigung im Bereich Geschlossener Fonds - bietet in Brief an Schäuble Unterstützung an und nennt die wichtigsten Forderungen!
Berlin,im März 2010: Ihre Initiative zur Stärkung des Anlegerschutzes, BMF Pressemitteilung 8/2010
Sehr geehrter Herr Minister Dr.Schäuble, ich bin Vorstand des Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V., Deutschlands größter Anlegerschutzorganisation für Anleger geschlossener Fonds. Informationen über unseren Verein können Sie unter www.aktionsbund.de im Internet abrufen.
Wir haben durch die Presse von Ihrer Initiative erfahren, den Anlegerschutz in Deutschland zu stärken. Das begrüßen wir sehr, weil in diesem Bereich eine Kapitalvernichtung von geradezu epischem Ausmaß stattfindet. Gleichzeitig ist jedoch der Markt der geschlossenen Fonds ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Insbesondere im Bereich der Leasingfonds (z. B. Flugzeug-, Container-, Eisenbahnleasingfonds etc.) bringen Privatleute ihr Kapital in den Produktivprozess ein und entlasten damit die mittelständische Wirtschaft, die ansonsten Fremdkapital aufnehmen müsste, was gerade zur Zeit nicht immer gelingt. Auch Energie-Projekte wie Windparks, Biogasanlagen oder Solaranlagen werden häufig in Form geschlossener Fonds mit privatem Investitionskapital realisiert. Im Grundsatz sollte deshalb der Bereich der geschlossenen Fonds erhalten werden.

Gegen die Raubritter und gegen die gewöhnlichen Räuber jedoch sollte ein wirksames Instrumentarium geschaffen werden. Ein solches Instrumentarium steht im bisher nicht zur Verfügung. Morning Star hat vor kurzem eine internationale Vergleichsstudie veröffentlicht, nach der die Bundesrepublik Deutschland auf Platz 13 von 16 verglichenen Nationen steht; wir sollten wenigstens einen Platz im Mittelfeld erringen können.

Wir möchten Sie aber nicht nur allgemein in Ihrem Tun bestärken, sondern auch zwei konkrete Hinweise geben, wo wir Handlunsbedarf sehen:

1. Unzureichende Verjährungsregelungen

Zum einen möchte ich Sie auf einen Skandal besonderer Art hinweisen, der dem Anlegerschutz erhebliches Kopfzerbrechen bereitet:

Im Jahr 2004 wurde mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) der Anwendungs-bereich des Verkaufsprospektegesetzes (VerkProspG) und des Börsengesetzes (BörsG) auf geschlossene Fonds des Graumarkts ausgedehnt. Deshalb gilt nunmehr die Prospekthaftung nach dem VerkProspG nicht nur für Börsenneuemissionen, sondern auch für geschlossene Fonds.

Tatbestandsvoraussetzung der Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Prospekte ist, dass der Zeichner den Fonds sechs Monate nach Veröffentlichung des Prospektes erworben hat.

Damit folgt das BörsG einer allgemeinen Börsenerfahrung, nach der Neuemissionen zeitnah nach der Prospektveröffentlichung gezeichnet werden. Wie man weiß, sind bei Börsengängen die neuen Aktien im allgemeinen bereits vor dem ersten Handelstag überzeichnet - wenn nicht, wird der Börsengang häufig verschoben oder abgesagt.

Dies ist jedoch bei geschlossenen Fonds völlig anders. Denn die geschlossenen Fonds werden über Strukturvertriebe (AWD, NAV-Wirtschaftsdienst etc), über den Bankschalter und über kleinere Vertriebe in der Fläche an den Mann gebracht. Es dauert manchmal mehrere Jahre, bis ein Fonds geschlossen wird. So ist es häufig der Fall, dass ein Anleger mittels eines fehlerhaften Prospekts getäuscht und geschädigt wird, seine Schadenersatzansprüche aber bereits am Zeichnungstag nicht mehr bestehen, weil der Fonds schon länger als sechs Monate im Vertrieb war. Das kann nicht sein und öffnet skrupellosen Abzockern Tür und Tor. Oliver Porr, Vorstand des Verband Geschlossene Fonds (VGF), sagte unlängst in einem Interview, dass der Berater noch nicht einmal auf den Umstand hinweisen müsse, dass der Anleger einen Fonds kauft, dessen wesentliche Haftungsgrundlagen bereits verjährt sind. Von dort ist es nur ein kleiner Schritt, den Vertrieb vorsätzlich so verzögert anzugehen, dass die Ansprüche schon bei Zeichnung durch die Anleger verjährt sind.

Darüber hinaus verjähren diese Ansprüche drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospekts. Auch das ist eine negative Abweichung vom zivilrechtlichen Normalfall. Die Regelverjährung für Schadenersatzansprüche, die sich in § 199 BGB findet, geht davon aus, dass Schaden-ersatz¬ansprüche drei Jahre, nachdem der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat, verjähren. Es ist nicht einzusehen, warum Anleger schlechter stehen sollen als beispiels¬weise Verkehrsunfallopfer und andere Schadenersatzgläubiger.

Ich möchte Sie deshalb in Ihrer Initiative bestärken und gleichzeitig bitten, sich auch mit dieser Problematik zu befassen.

2. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Der andere Punkt, auf den ich Sie hinweisen möchte, sind die Probleme des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Die Idee, die dieses Gesetz trägt, ist ohne Zweifel gut: Gerichtsverfahren, die sich in großer Zahl mit inhaltlich identischen Fragen beschäftigen - nämlich ob ein bestimmter Prospekt an bestimmter Stelle fehlerhaft ist - sollten gebündelt und gestrafft werden. .Die Erfahrungen mit diesem Gesetz sind leider sehr schlecht. Die Vertragsanwälte unserer Organisation sind wahrscheinlich die Einzigen in Deutschland, die eine größere Anzahl von Kapitalanleger-Musterverfahren in Gang gesetzt und durchgefochten haben, und daher die Schwachstellen bestens kennen. Das Gesetz hilft in der Praxis nicht, Verfahren zu beschleunigen, im Gegenteil, es bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, Verfahren zu verschleppen und zu verlängern. Wir regen deshalb an, eine echte Sammelklage in das deutsche Prozessrecht einzuführen. Es würde den Rahmen dieses Briefes sprengen, auf die Beanstandungen und unsere Lösungsansätze im Einzelnen einzugehen. Wenn Sie jedoch interessiert sind, werden wir Ihnen gerne schriftlich oder mündlich von unseren Erfahrungen berichten.

Zum Austausch über die hier aufgeworfenen Diskussionspunkte stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V.

Thomas Lippert
Vorstandsvorsitzender

Der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz ist seit 2002 ein eingetragener Verein und mit aktuell 3.500 Mitgliedern der größte Anlegerschutz-Verein im Bereich Geschlossener Fonds in Deutschland. In einer Sammelklage wegen der Fonds der einstigen Bankgesellschaft Berlin konnte der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz Zahlungen der Landesseite von fast 2 Milliarden Euro erzwingen; dies war die bisher höchste Schadensersatzsumme in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Auch im Bankenvergleich zu VIP-Medienfonds konnte der AAA für hunderte Mitglieder Rückforderungen von über 100% erzielen.Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.aktionsbund.de .

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V.
Thomas Lippert
Dorotheenstraße 3
10117 Berlin
030-31519340

www.aktionsbund.de

Pressekontakt:
Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz
Thomas Lippert
Dorotheenstraße 3
10117
Berlin
presse@aktionsbund.de
030/31519340
http://aktionsbund.de

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Berlin,im März 2010: Ihre Initiative zur Stärkung des Anlegerschutzes, BMF Pressemitteilung 8/2010
Sehr geehrter Herr Minister Dr.Schäuble, ich bin Vorstand des Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V., Deutschlands größter Anlegerschutzorganisation für Anleger geschlossener Fonds. Informationen über unseren Verein können Sie unter www.aktionsbund.de im Internet abrufen.
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Gegen die Raubritter und gegen die gewöhnlichen Räuber jedoch sollte ein wirksames Instrumentarium geschaffen werden. Ein solches Instrumentarium steht im bisher nicht zur Verfügung. Morning Star hat vor kurzem eine internationale Vergleichsstudie veröffentlicht, nach der die Bundesrepublik Deutschland auf Platz 13 von 16 verglichenen Nationen steht; wir sollten wenigstens einen Platz im Mittelfeld erringen können.

Wir möchten Sie aber nicht nur allgemein in Ihrem Tun bestärken, sondern auch zwei konkrete Hinweise geben, wo wir Handlunsbedarf sehen:

1. Unzureichende Verjährungsregelungen

Zum einen möchte ich Sie auf einen Skandal besonderer Art hinweisen, der dem Anlegerschutz erhebliches Kopfzerbrechen bereitet:

Im Jahr 2004 wurde mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) der Anwendungs-bereich des Verkaufsprospektegesetzes (VerkProspG) und des Börsengesetzes (BörsG) auf geschlossene Fonds des Graumarkts ausgedehnt. Deshalb gilt nunmehr die Prospekthaftung nach dem VerkProspG nicht nur für Börsenneuemissionen, sondern auch für geschlossene Fonds.

Tatbestandsvoraussetzung der Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Prospekte ist, dass der Zeichner den Fonds sechs Monate nach Veröffentlichung des Prospektes erworben hat.

Damit folgt das BörsG einer allgemeinen Börsenerfahrung, nach der Neuemissionen zeitnah nach der Prospektveröffentlichung gezeichnet werden. Wie man weiß, sind bei Börsengängen die neuen Aktien im allgemeinen bereits vor dem ersten Handelstag überzeichnet - wenn nicht, wird der Börsengang häufig verschoben oder abgesagt.

Dies ist jedoch bei geschlossenen Fonds völlig anders. Denn die geschlossenen Fonds werden über Strukturvertriebe (AWD, NAV-Wirtschaftsdienst etc), über den Bankschalter und über kleinere Vertriebe in der Fläche an den Mann gebracht. Es dauert manchmal mehrere Jahre, bis ein Fonds geschlossen wird. So ist es häufig der Fall, dass ein Anleger mittels eines fehlerhaften Prospekts getäuscht und geschädigt wird, seine Schadenersatzansprüche aber bereits am Zeichnungstag nicht mehr bestehen, weil der Fonds schon länger als sechs Monate im Vertrieb war. Das kann nicht sein und öffnet skrupellosen Abzockern Tür und Tor. Oliver Porr, Vorstand des Verband Geschlossene Fonds (VGF), sagte unlängst in einem Interview, dass der Berater noch nicht einmal auf den Umstand hinweisen müsse, dass der Anleger einen Fonds kauft, dessen wesentliche Haftungsgrundlagen bereits verjährt sind. Von dort ist es nur ein kleiner Schritt, den Vertrieb vorsätzlich so verzögert anzugehen, dass die Ansprüche schon bei Zeichnung durch die Anleger verjährt sind.

Darüber hinaus verjähren diese Ansprüche drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospekts. Auch das ist eine negative Abweichung vom zivilrechtlichen Normalfall. Die Regelverjährung für Schadenersatzansprüche, die sich in § 199 BGB findet, geht davon aus, dass Schaden-ersatz¬ansprüche drei Jahre, nachdem der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat, verjähren. Es ist nicht einzusehen, warum Anleger schlechter stehen sollen als beispiels¬weise Verkehrsunfallopfer und andere Schadenersatzgläubiger.

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2. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Der andere Punkt, auf den ich Sie hinweisen möchte, sind die Probleme des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Die Idee, die dieses Gesetz trägt, ist ohne Zweifel gut: Gerichtsverfahren, die sich in großer Zahl mit inhaltlich identischen Fragen beschäftigen - nämlich ob ein bestimmter Prospekt an bestimmter Stelle fehlerhaft ist - sollten gebündelt und gestrafft werden. .Die Erfahrungen mit diesem Gesetz sind leider sehr schlecht. Die Vertragsanwälte unserer Organisation sind wahrscheinlich die Einzigen in Deutschland, die eine größere Anzahl von Kapitalanleger-Musterverfahren in Gang gesetzt und durchgefochten haben, und daher die Schwachstellen bestens kennen. Das Gesetz hilft in der Praxis nicht, Verfahren zu beschleunigen, im Gegenteil, es bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, Verfahren zu verschleppen und zu verlängern. Wir regen deshalb an, eine echte Sammelklage in das deutsche Prozessrecht einzuführen. Es würde den Rahmen dieses Briefes sprengen, auf die Beanstandungen und unsere Lösungsansätze im Einzelnen einzugehen. Wenn Sie jedoch interessiert sind, werden wir Ihnen gerne schriftlich oder mündlich von unseren Erfahrungen berichten.

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