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Recht(s) - Seite - News ! Hess AG - Rechte von Aktionären / Verjährung WKN: A0N3EJ - ISIN: DE000A0N3EJ6

Veröffentlicht am Freitag, dem 26. April 2013 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
PR-Gateway: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sammeln wir Aktionäre, um sie bei ihrer Rechtsausübung zu unterstützen. Dazu gehört auch die Vertretung auf der nächsten Hauptversammlung. Wenn die Ergebnisse der am 14. März 2013 abgeschlossenen Sonderuntersuchung bekannt sind, lassen sich die Schadensersatzansprüche von Aktionären wegen Bilanzmanipulation und Insolvenzverschleppung prüfen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt spricht einiges dafür, dass unter anderem wegen Bilanzmanipulation und Insolvenzverschleppung Schadensersatzansprüche für die außenstehenden Aktionäre bestehen können. Die Erfolgsaussichten einer Klage lassen sich aber erst dann zuverlässiger einschätzen, wenn noch weitere Informationen wie die Ergebnisse der am 14. März 2013 abgeschlossenen Sonderuntersuchung vorliegen.

Möglicherweise bestehen Ansprüche aus Prospekthaftung (1.) und wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen (2.).

1. Prospekthaftung

Die Ansprüche aus Prospekthaftung aus dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Anleger von der schädigenden Handlung Kenntnis erlangt haben oder ohne Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, spätestens aber nach zehn Jahren nach Entstehung der Ansprüche, § 199 Abs. 3 BGB.

Nach der Übertragung der Regelungen zur Prospekthaftung durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (BGBl I 2011, 2481) aus dem Börsengesetz (BörsG) in das (WpPG), wurden die bis dahin geltenden Sonderverjährungsvorschriften nicht übernommen. Stattdessen gelten die normalen Regelungen aus dem BGB, §§ 195 ff. Dazu steht im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT - Drucks 17/6051 vom 6. Juni 2011):
"Dabei wird das bislang geltende Haftungsregime mit einer Ausnahme übernommen: Die bislang in § 46 des Börsengesetzes enthaltene Sonderverjährungsvorschrift entfällt ersatzlos. Für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte sollen künftig die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten."

2. Fehlerhafter Kapitalmarktinformationen

Die Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen dürften sich vor allem aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergeben. Hier tritt nach einem Jahr ab Kenntniserlangung, spätestens nach drei Jahren Verjährung ein, §§ 37 b Abs. 4, 37 c Abs. 4 WpHG.

In beiden Fällen dürfte es zum Beispiel auf die Mitteilung der Hess AG vom 21. Januar 2013 ankommen. Darin hat die Hess AG über die Ergebnisse von internen Recherchen berichtet, wonach es wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum mit Kenntnis des Vorstandes zu Verstößen gegen Bilanzierungsregelungen gekommen sei. Es bestünde unter anderem der Verdacht, dass die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage für die Jahre 2011 und 2012 zu positiv dargestellt worden sei. Insoweit ermittelt auch die Staatsanwaltschaft.

Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) prüft gegenwärtig für verschiedene Aktionäre und ehemalige Aktionäre mögliche Ansprüche. Sie wird auch an der nächsten Hauptversammlung teilnehmen. Wir bieten auch anderen Aktionären an, sie sachgerecht zu unterstützen. Bitte lassen sie sich formlos unter info@vzfk.de für die nächste Hauptversammlung oder zur Anspruchsprüfung registrieren. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (http://www.vzfk.de/watchlist/hess-ag/index.html) .

Berlin, 28. März 2013

Zur VzfK: Die VzfK wurde im Sommer 2005 gegründet, um die Interessen von außenstehenden Aktionären gegenüber Aktiengesellschaften und ihren Großaktionären umfassend zu vertreten. Hierzu führt die VzfK Aktionäre zusammen, bündelt ihre Aktien, vertritt sie auf Hauptversammlungen und leitet im Bedarfsfall die entsprechenden gerichtlichen Verfahren ein. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um Spruchverfahren, in denen Abfindungen und Ausgleichszahlungen bei Strukturmaßnahmen auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.
Dr. Martin Weimann
Hiddenseer Straße 9
10437 Berlin
info@vzfk.de
030 39509428
http://www.vzfk.de



Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sammeln wir Aktionäre, um sie bei ihrer Rechtsausübung zu unterstützen. Dazu gehört auch die Vertretung auf der nächsten Hauptversammlung. Wenn die Ergebnisse der am 14. März 2013 abgeschlossenen Sonderuntersuchung bekannt sind, lassen sich die Schadensersatzansprüche von Aktionären wegen Bilanzmanipulation und Insolvenzverschleppung prüfen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt spricht einiges dafür, dass unter anderem wegen Bilanzmanipulation und Insolvenzverschleppung Schadensersatzansprüche für die außenstehenden Aktionäre bestehen können. Die Erfolgsaussichten einer Klage lassen sich aber erst dann zuverlässiger einschätzen, wenn noch weitere Informationen wie die Ergebnisse der am 14. März 2013 abgeschlossenen Sonderuntersuchung vorliegen.

Möglicherweise bestehen Ansprüche aus Prospekthaftung (1.) und wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen (2.).

1. Prospekthaftung

Die Ansprüche aus Prospekthaftung aus dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Anleger von der schädigenden Handlung Kenntnis erlangt haben oder ohne Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, spätestens aber nach zehn Jahren nach Entstehung der Ansprüche, § 199 Abs. 3 BGB.

Nach der Übertragung der Regelungen zur Prospekthaftung durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (BGBl I 2011, 2481) aus dem Börsengesetz (BörsG) in das (WpPG), wurden die bis dahin geltenden Sonderverjährungsvorschriften nicht übernommen. Stattdessen gelten die normalen Regelungen aus dem BGB, §§ 195 ff. Dazu steht im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT - Drucks 17/6051 vom 6. Juni 2011):
"Dabei wird das bislang geltende Haftungsregime mit einer Ausnahme übernommen: Die bislang in § 46 des Börsengesetzes enthaltene Sonderverjährungsvorschrift entfällt ersatzlos. Für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte sollen künftig die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten."

2. Fehlerhafter Kapitalmarktinformationen

Die Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen dürften sich vor allem aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergeben. Hier tritt nach einem Jahr ab Kenntniserlangung, spätestens nach drei Jahren Verjährung ein, §§ 37 b Abs. 4, 37 c Abs. 4 WpHG.

In beiden Fällen dürfte es zum Beispiel auf die Mitteilung der Hess AG vom 21. Januar 2013 ankommen. Darin hat die Hess AG über die Ergebnisse von internen Recherchen berichtet, wonach es wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum mit Kenntnis des Vorstandes zu Verstößen gegen Bilanzierungsregelungen gekommen sei. Es bestünde unter anderem der Verdacht, dass die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage für die Jahre 2011 und 2012 zu positiv dargestellt worden sei. Insoweit ermittelt auch die Staatsanwaltschaft.

Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) prüft gegenwärtig für verschiedene Aktionäre und ehemalige Aktionäre mögliche Ansprüche. Sie wird auch an der nächsten Hauptversammlung teilnehmen. Wir bieten auch anderen Aktionären an, sie sachgerecht zu unterstützen. Bitte lassen sie sich formlos unter info@vzfk.de für die nächste Hauptversammlung oder zur Anspruchsprüfung registrieren. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (http://www.vzfk.de/watchlist/hess-ag/index.html) .

Berlin, 28. März 2013

Zur VzfK: Die VzfK wurde im Sommer 2005 gegründet, um die Interessen von außenstehenden Aktionären gegenüber Aktiengesellschaften und ihren Großaktionären umfassend zu vertreten. Hierzu führt die VzfK Aktionäre zusammen, bündelt ihre Aktien, vertritt sie auf Hauptversammlungen und leitet im Bedarfsfall die entsprechenden gerichtlichen Verfahren ein. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um Spruchverfahren, in denen Abfindungen und Ausgleichszahlungen bei Strukturmaßnahmen auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.
Dr. Martin Weimann
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